Portostufen – Inland
Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954
Drucksache:
Zusatzdienste teilweise zugelassen
Drucksachen
Ada V1 § 8
Drucksachen sind alle auf Papier, Pergament oder Steifpapier, durch Buchdruck oder ein ähnliche Verfahren, Umdruck oder Belichtung hergestellten Vervielfältigungen. die als solche deutlich erkennbar und nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Mit Schreibmaschine angefertigte Schriftstücke, mit Stempel, Durchdruck oder Pauspapier hergestellte Vervielfältigungen gelten nicht als Drucksachen. Für den Drucksachenbegriff der PO sind lediglich äußere Merkmale (Art der Vervielfältigung. Stoff, auf dem die Vervielfältigung stattgefunden hat. äußere Form und Beschaffenheit) maßgebend. Drucksachen sind im innern und im zwischenstaatlichen Verkehr zur Beförderung gegen ermäßigte Gebühren zugelassen.
zugelassene Zusatzdienste
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten / Rückschein / Eigenhändig
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Derzeit nicht belegte Zusatzdienste
Einschreiben / Nachnahme / Porto +70 Pfg
Einschreiben / Rückschein / Porto +80 Pfg
Einschreiben / eigenhändig / Porto +55 Pfg
Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +85 Pfg
Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +95 Pfg
Eilboten / Nachnahme / Porto +90 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / Porto +130 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / Porto +140 Pfg
Eilboten / Einschreiben / eigenhändig / Porto +115 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +145
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +155 Pfg
Luftpost Drucksache
5 Pfg Zuschlag pro 20g auf Gewichtsstufe Drucksache bis max. 500g
V, 1 § 53
Luftpostsendungen
Mit der Luftpost werden befördert:
gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen, Druchsachen, Zeitungsdrucksachen und gewöhnliche Pakete, wenn sie in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Mit Luftpost“ tragen. Bei Paketen muß dieser Vermerk auch auf den zugehörigen Paketkarten stehen. Luftpostpakete dürfen das Höchstmaß von 50 X 50 X 100 cm nicht übersteigen und müssen vollständig freigemacht sein; sie werden unter dem Vorbehalt angenommen, daß das Fassungsvermögen der Luftfahrzeuge, die für die schnellste Absendung in Betracht kommen, ausreicht.
3te. Gewichtsstufe >50-100g
4te. Gewichtsstufe >100-250g
5te. Gewichtsstufe >250-500g
Briefe im Nachbarortsverkehr
Zeitungsdrucksachen
Zeitungsdrucksachen
Zeitungsdrucksachen (Drucksachen zu ermäßigter Gebühr) sind freigemachte Sendungen mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Verlegern und Zeitungsvertriebsstellen (Zeitungshändler usw.) bis zum Höchstgewicht von 1 kg an beliebige Empfänger zu einer ermäßigten Gebühr versandt werden können. Einschreiben, Nachnahme und Eilzustellung ist unzulässig. Gebühren für Zeitungsdrucksachen (Zeitraum 01.09.1948 – 30.06.1954)
Amtsbl. 122 Vf. Nr. 623/1951 vom 4. Dezember 1951 – Zeitungsdrucksachen
Nach ADA V, 3 § 61 sind Zeitungsdrucksachen stets als eilige Drucksachen zu befördern. Künftig sind sie, soweit im Einzelfall nicht eine andere Entscheidung zu treffen ist, insbesondere für Tageszeitungen, als nichteilige Drucksache zu bearbeiten. Die Entscheidung darüber, ob die Zeitungsdrucksache dem Inhalt nach als eilige Drucksache zu behandeln sind, treffen die Amts-Vorsteher, bei größeren Ämtern auch die Stellvertreter.
Zusatzdienste sind nicht zugelassen
nicht Zugelassen:
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten / Rückschein / Eigenhändig
Luftpost Zeitungsdrucksache
5 Pfg Zuschlag pro 20g auf Gewichtsstufe Zeitungsdrucksache bis max. 1000g
V, 1 § 53
Luftpostsendungen
Mit der Luftpost werden befördert:
gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen, Drucksachen, Zeitungsdrucksachen und gewöhnliche Pakete, wenn sie in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Mit Luftpost“ tragen. Bei Paketen muß dieser Vermerk auch auf den zugehörigen Paketkarten stehen. Luftpostpakete dürfen das Höchstmaß von 50 X 50 X 100 cm nicht übersteigen und müssen vollständig freigemacht sein; sie werden unter dem Vorbehalt angenommen, daß das Fassungsvermögen der Luftfahrzeuge, die für die schnellste Absendung in Betracht kommen, ausreicht.
Briefe im Fernverkehr
Drucksachen
zu ermäßigter Gebühr ab 1.7.1952
§ 71 Zeitungen
(Drucksachen zu ermäbigier Gebühr)
(1) Zeitungen im Sinne der Postordnung sind Druckschriften, die nach Art, Form, Umfang und periodischer Erscheinungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entsprechen.
(2) Den Zeitungen werden Zeitschriften gleichgestellt. Zeitschriften sind Druckschriften, die nach Art, Form, Umfang und periodischer Erscheinungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitschrift entsprechen.
(3) Als Zeitungen gelten ferner Gesetz- und Verordnungsblätter von Behörden sowie Amtsblätter und sonstige periodische Druckschriften, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften als amtliches Veröffentlichungsorgan dienen.
(4) Druckschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind Vervielfältigungen, die in einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt sind. Die Vervielfältigungen dürfen weder tatsächlich noch dem Anschein nach Wiedergaben einer mit der Hand oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vorlage sein.
(5) Es sind bezeichnet
a) als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Zeitungen einer bestimmten Ausgabe, die durch gemeinsame Nummer oder durch den Erscheinungstag oder durch andere Bezeichnungen als zusammengehörig erkennbar ist,
b) als Nummernfolge die aufeinanderfolgenden Zeitungsnummem,
c) als Zeitungsstück das einzelne Stück einer Zeitung in Nummemfolge,
d) als Zeitungsnummernstück das einzelne, einer bestimmten Zeitungsnummer zugehörige Stück einer Zeitung.
1te. Gewichtsstufe -50g / Porto 4 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
2te. Gewichtsstufe >50-100g / Porto 6 Pfg
3te. Gewichtsstufe >100-250g / Porto 10 Pfg
4te. Gewichtsstufe >250-500g / Porto 20 Pfg
5te. Gewichtsstufe >500-1000g / Porto 40 Pfg
zugelassene Zusatzdienste
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten / Rückschein / Eigenhändig
Derzeit nicht belegte Zusatzdienste
Nachnahme / Porto +30 Pfg
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Einschreiben / Nachnahme / Porto +70 Pfg
Einschreiben / Rückschein / Porto +80 Pfg
Einschreiben / eigenhändig / Porto +55 Pfg
Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +85 Pfg
Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +95 Pfg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Eilboten / Nachnahme / Porto +90 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / Porto +130 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / Porto +140 Pfg
Eilboten / Einschreiben / eigenhändig / Porto +115 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +145
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +155 Pfg
Luftpost Drucksache zu ermäßigter Gebühr ab 1.7.1952
5 Pfg Zuschlag pro 20g auf Gewichtsstufe Drucksache zu ermäßigter Gebühr ab 1.7.1952 bis max. 1000g
V, 1 § 53
Luftpostsendungen
Mit der Luftpost werden befördert:
gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen, Drucksachen, Zeitungsdrucksachen und gewöhnliche Pakete, wenn sie in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Mit Luftpost“ tragen. Bei Paketen muß dieser Vermerk auch auf den zugehörigen Paketkarten stehen. Luftpostpakete dürfen das Höchstmaß von 50 X 50 X 100 cm nicht übersteigen und müssen vollständig freigemacht sein; sie werden unter dem Vorbehalt angenommen, daß das Fassungsvermögen der Luftfahrzeuge, die für die schnellste Absendung in Betracht kommen, ausreicht.
Luftpost Briefe
Blindenschriftsendungen
9. Blindenschriftsendungen
Für die Beförderung von Blindenschriftsendungen ist keine Gebühr mehr vorgesehen. Die Gebührenfreiheit bezieht sich nur auf die Gebühr für die Sendungsart; besondere Versendungsformen (z. B. Einschreiben, Nachnahme, Eilzustellung, Luftpostbeförderung) bleiben auch, weiterhin gebührenpflichtig. Es empfiehlt sich, die Absender von Blindenschriftsendungen darüber aufzuklären.
zugelassene Zusatzdienste
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten / Rückschein / Eigenhändig