Portostufen – Inland
Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954
Portofreie Sendungen:
Zusatzdienste teilwese zugelassen
Briefe im Fernverkehr
Frei durch Ablösung
ADA V, 1 Anhang 3
3. Bestimmungen
über die Gebührenablösung für Briefsendungen von Reichsbebörden*)
I. Teilnehmende Behörden
Pauschzahlungen für Postgebühren nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Gebührenfreiheiten im Post- und Telegraphenverkehr sind z. Z. mit der Reichsregierung, mit der Deutschen Reichsbahn[1]), mit den Reichsautobahnen, mit der Reichsdruckerei und mit der Deutschen Reichslotterie vereinbart.
Am Ablösungsverfahren der Reichsregierung nehmen die Behörden teil, die unmittelbar aus dem Haushalt des Reichs unterhalten werden und ein kleines Reichssiegel führen[2]).
Die Steuermarkenverwalter sind als Hilfstellen der Finanzämter zur Anwendung des Gebührenablösungsvermerks berechtigt, soweit es sich um Dienstbriefsendungen in Urkundensteuerangelegenheiten handelt2).
Von der Teilnahme am Ablösungsverfahren sind die nur im mittelbaren Dienst des Reichs tätigen Behörden, z. B. die Gemeindebehörden, ausgeschlossen.
Jedes PA hat ein Verzeichnis der in seinem Geschäftsbereich an dem Verfahren teilnehmenden Behörden und Beamten zu führen.
II. Äußre Kennzeichnung der Sendungen
Die Sendungen sind von den absendenden Behörden mit dem Ablösungsvermerk zu versehen, der handschriftlich, durch Buchdruck oder durch Stempel hergestellt werden kann und auf die Aufschriftseite der Sendung — möglichst in die untere linke Ecke — zu setzen ist. Der Vermerk hat zu lauten:
„Frei durch Ablösung Reich“.
Unterhalb oder oberhalb des Ablösungsvermerks ist der Abdruck des Dienstsiegels (Stempel oder Siegelmarke) der absendenden Behörde zu setzen, der das Hoheitszeichen des Reichs tragen muß.
————————————————————–
*) Ein diesen Bestimmungen entsprechendes Ablösungsverfahren besteht z. Z. nur für bestimmte Behörden in Bayern.
1) Die sich aus dem gewerblichen Geschäftsbetrieb der Deutschen Reichsbahn ergebenden Benachrichtigungsschreiben über den Eingang von Gütern, deren Postgebühren die Empfänger zu tragen haben, werden mit Postwertzeichen freigemacht.
[2]) Nebenstellen der Arbeitsämter ohne eignes Dienstsiegel dürfen für Dienstbriefsendungen; Briefumschläge und Postkarten mit eingedrucktem Dienststempel ihrer zuständigen Arbeitsämter benutzen.
Ortsbrief / Porto 0 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Ortspostkarte / Porto 0 Pfg
Fernpostkarte / Porto 0 Pfg
Drucksache / Porto 0 Pfg
Einschreibenbrief / Porto 0 Pfg
Nachnahme-Einschreibenbrief / Porto 0 Pfg
Wertbrief / Porto 0 Pfg
Nachnahme-Wertbrief / Porto 0 Pfg
Rückschein / Porto +40 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Rückschein / Porto +100 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Luftpost pro 20g / Porto +5 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Postscheckbriefe
Allgemeine Dienstanweisung für den Postscheckdienst (ADA V, 4)
Anhang 1
Das Postscheckamt (PSchA) teilt dem Postscheckteilnehmer die Höhe seines Postscheckguthabens und jede Änderung (Gutschrift/Lastschrift) seines Kontostandes, gebührenfrei durch Übersendung eines Kontoauszugs mit. Die für den Postscheckteilnehmer bestimmten Abschnitte der gebuchten Aufträge (Lastschriftzettel und Empfängerabschnitte) werden den Kontoauszügen beigefügt.
Die Kontoauszüge werden arbeitstäglich nach Beendigung des Buchungsgeschäfts erstellt und in Briefumschlägen, die mit der Anschrift des Postscheckteilnehmers oder einer von ihm benannten Person bedruckt sind, gebührenfrei abgesandt.
Als Gebührenfreiheitsvermerk werden die Umschläge mit dem Aufdruck „PS“ oder „Postsache“ „PSchA“ versehen.
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Besatzungsbehördenpost
Amtsbl. 16 Vf. Nr. 92/1947 vom 3. Oktober 1947
Postgebührenfreiheit
Es wird darauf hingewiesen, daß Postgebührenfreiheit nur die amtliche Post der Besatzungsmächte und ferner solche Sendungen genießen, deren gebührenfreie Beförderung von den Militärregierungen ausdrücklich vorgesehen ist. Alle anderen Sendungen unterliegen den allgemeinen Postgebühren. P. C. I. R. O. (Preparatory. Commission oft the International Refugee Organisation) ist keine Dienststelle einer Besatzungsmacht. Sie ist zum gebührenfreien Versand von Briefsendungen nicht zugelassen, auch dürfen an sie Postwertzeichen nur gegen Bezahlung abgegeben werden.
Amtsbl. 6 Vf. Nr. 30/1948 vom 6. Februar 1948
Postgebührenfreiheit
Der „Verlag der SMA“ in Leipzig ist eine Dienststelle der Besatzungsmacht und genießt für die von ihm verschickten Sendungen Gebührenfreiheit. Nachgebühren dürfen für die Sendungen nicht erhoben werden.
Amtsbl. 6 Vf. Nr. 30/1948 vom 6. Februar 1948
Postgebührenfreiheit
Es wird darauf hingewiesen, daß die Konsulate der Besatzungsmächte Postgebührenfreiheit für ihre dienstlichen Sendungen an Empfänger in Deutschland genießen.
Amtsbl. 4 Vf. Nr. 27/1949 vom 20. Januar 1949 – Postgebührenfreiheit
Der Rundfunk im amerikanischen Sektor Berlin (Rias) ist eine Dienststelle der amerikanischen Militärregierung und genießt für die von ihm verschickten Postsendungen Gebührenfreiheit. Die Sendungen tragen auf der Aufschriftseite den Vermerk „Dienstsache gebührenfrei“ und den Dienststempelabdruck von Rias. Nachgebühren dürfen für die Sendungen nicht erhoben werden.
Amtsbl. 86 Vf. Nr. 533/1949 vom 8. November 1949 – Postgebührenfreiheit
Die gebührenfreien Postsendungen des Rundfunks im amerikanischen Sektor Berlin „Rias“ tragen in der Aufschrift statt des Vermerks „Dienstsache gebührenfrei“ künftig den Vermerk „Official“ und dabei den Dienststempelabdruck „Rias“. Für so gekennzeichnete Sendungen dürfen keine Nachgebühren erhoben werden.
Amtsbl. 73 Vf. Nr. 448/1949 vom 27. September 1949
Gebührenablösung für US-Dienstpost
Die US-Dienstpost an Armee- und Militärregierungseinheiten sollen fortan durch die Deutsche Post unter Ablösung der Gebühren befördert werden. Die Pauschgebühr wird durch Zählung ermittelt. Der erste Zähltag findet in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober 1949 statt. In dieser Zeit dürfen die Postämter amtlich freigemachte Dienstpost der US-Besatzungsmacht nur von den amerikanischen Armeepostämtern (APÄ) annehmen. Alle Stellen der US-Besatzungsmacht sind angewiesen, Dienstpost während der Zählzeit nur bei den APÄ einzuliefern. Die APÄ liefern die Sendungen bei der DP mit einem „Einlieferungsschein“ ein, der zweckmäßig wie folgt einzurichten sein wird:
Das APÄ prüft die Richtigkeit der Gebührenangabe, stellt etwaige Unrichtigkeiten richtig und nimmt die fälligen Gebühren mit der Gesamtsumme in Listen auf. Die Listen sind in ähnlicher Weise anzulegen wie die Einlieferungsscheine, doch ohne die Spalte Stückzahl.
Da die Aufzeichnungen der PÄ für die Höhe der Pauschgebühr grundlegend sein sollen, haben die PÄ die Gebühren sorgfältig zu ermitteln. Am Schluß der Zählzeit ist die Summe der für jedes APÄ aufgekommenen Postgebühren der OPD zu melden. Die OPDn fertigen eine Zusammenstellung über die auf die einzelnen APÄ entfallenden Gebühren und senden diese Zusammenstellung bis 1. November 1949 an die HVPF ein. Die Listen sind aufzubewahren.
Ortsbrief / Porto 0 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Fernbrief / Porto 0 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Ortspostkarte / Porto 0 Pfg
Fernpostkarte / Porto 0 Pfg
Einschreibenbrief / Porto 0 Pfg
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Heimkehrerpost
Amtsbl. 6 Vf. Nr. 22/1946 vom 26. August 1946
Heimkehrerpostkarten
Die Zentralverwaltung der deutschen Umsiedler läßt für die aus Rußland heimkehrenden Kriegsgefangene Postkarten mit dem Aufdruck „Heimkehrerpost gebührenfrei“ herstellen. Diese Postkarten sollen den jetzt aus Rußland heimkehrenden 120 000 Kriegsgefangenen zur Benachrichtigung ihrer Angehörigen dienen. Für die Karten sind dem Aufdruck entsprechend keine Beförderungsgebühren zu entrichten. Nachgebühren dürfen für sie nicht erhoben werden.
Das in Betracht kommende Personal ist entsprechend anzuweisen.
Kriegsgefangenen- und Heimkehrersendungen
Für Heimkehrer, auch Spätheimkehrer, gilt folgende Regelung: Ehemalige Kriegsgefangene, die sich in einem Heimkehrerlager oder unmittelbar anschließend in einer Krankenanstalt befinden, dürfen in persönlichen — nicht geschäftlichen — Angelegenheiten gewöhnliche Briefe und Postkarten gebührenfrei absenden.
Im Dienst mit dem Ausland sind folgende Sendungen gebührenfrei zu befördern, wenn sie von Kriegsgefangenen ausgehen oder für solche bestimmt sind:
1) gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen,
2) Wertbriefe und Wertkästchen,
3) Pakete,
4) PAnw.
Die Sendungen dürfen nicht mit Nachnahme belastet sein. Außerdem sind solche Sendungen gebührenfrei, wenn sie von den in den kriegsföhrenden Ländern eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene unmittelbar oder im Vermittlungswehe, von und an solche Auskunftsstellen in neutralen Ländern, die Kriegsführende aufgenommen haben oder von der Zentralauskunftsstelle der Internationalen Genfer Konvention eingeliefert oder empfangen werden.
Heimkehrer, die infolge Lähmung oder Hirnverletzung einer dauernden Anstaltsbehandlung bedürfen, genießen die Gebührenbefreiung in abgehender Richtung für die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt auch dann, wenn sie nicht unmittelbar vom Heimkehrerlager aus in die Anstalt aufgenommen worden sind. Als „Spätheimkehrer“ werden vom Gesetzgeber alle ehemaligen Kriegsgefangenen bezeichnet, die nach dem 31. Dezember 1946 entlassen wurden. (1)
In einer Verfügung der Deutschen Post von 1948 zur Gebührenbefreiung für Briefe und Postkarten auch für diesen Personenkreis heißt es:
„ In Würdigung des schweren Loses der aus der Kriegsgefangenschaft Heimkehrenden werden Briefe und Postkarten von Heimkehrern, die unmittelbar vom Heimkehrerlager aus in ein Krankenhaus, (Lazarett, Erholungsheim) aufgenommen werden, an Empfänger im Vereinigten Wirtschaftsgebiet und in der französischen Besatzungszone fortan zur gebührenfreien Beförderung zugelassen. Die Sendungen müssen auf der Anschriftenseite – möglichst in der unteren linken Ecke – den Vermerk „Heimkehrerpost“ tragen und darunter mit einem Briefstempelabdruck der Krankenanstalt versehen sein, die damit die Verpflichtung übernimmt, die Zugehörigkeit des Absenders zu dem genannten Kreise der Berechtigten zu prüfen. Die Postgebührenfreiheit wird für die Dauer des Aufenthalts dieser Heimkehrer in einer Krankenanstalt gewährt“.
Ortsbrief / Porto 0 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Ortspostkarte / Porto 0 Pfg
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Luftpost pro 20g / Porto +5 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Interniertenpost DP (Displaced Persons)
Anhang 3a Gebührenfreiheit im Postverkehr
(Displaced Persons)
Displaced Persons (DP: englisch für „Personen, die nicht an diesem Ort beheimatet sind”) ist eine Verwaltungskategorie der westlichen Alliierten von 1944. Sie bezeichnet Zivilpersonen, die sich aufgrund von Kriegsfolgen zwangsweise außerhalb ihres Heimatlandes aufhalten. Dadurch werden sie absichtlich von Militärs oder Kriegsgefangenen unterschieden. Der Begriff „Displaced Persons“ wurde im Zweiten Weltkrieg vom Hauptquartier der alliierten Streitkräfte (SHAEF) vor allem für Zwangsarbeiter und Zwangsverschleppte der nationalsozialistischen Herrschaft verwendet, die vornehmlich aus osteuropäischen Staaten stammten und sich nach April 1945 in Deutschland aufhielten. In den späteren westlichen Besatzungszonen befanden sich zum Ende des 2. Weltkrieges etwa 6,5 Millionen DPs. Allein in den fränkischen Regierungsbezirken Bayerns gab es zw ischen 1946 und 1949 28 DP-Lager für jüdische Überlebende des Holocaust. (16)
Amtsbl. 13 Vf. Nr. 65/1949 vom 21. Februar 1949 – Displaced Persons
Seit dem 01. Juli 1948 wird der Auslandspostdienst nach den Bestimmungen des am 5. Juli 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages und seiner Nebenabkommen ausgefuhrt. Danach sind:
1. a) Die in Lagern oder Zivilgefangnissen zurückgehaltenen Zivilpersonen feindlicher Nationalität hinsichtlich der Gebührenfreiheit im Postverkehr den Kriegsgefangenen gleichgestellt
Amtsbl. 16 Vf. Nr. 90/1949 vom 4. März 1949 – Displaced Persons
Die von den displaced persons in den Lagern eingeliefenen Inlands- und Auslandssendungen werden, sofern für diese Sendungen Gebührenfreiheit in Anspruch genommen wird, von den Lagerleitungen in der oberen rechten Ecke der Anschriftseite mit einem Rotdruckstempel „Displaced Persons Mail Paid“ versehen. Dies gilt jedoch nur für gewöhnliche Auslandssendungen und für gewöhnliche Inlandssendungen von Lager zu Lager. Alle übrigen Sendungen, wie z. B. gewöhnliche Briefsendungen an Empfänger in Deutschland ohne eine Lageranschrift, ferner Einschreibsendungen, Luftpostsendungen usw. müssen mit Postwertzeichen freigemacht werden. Die Verschleppten-Lager sind hiervon zu verständigen.
Anhang 3a Gebührenfreiheit im Postverkehr
(Interniertensendungen)
Amtsbl. 13 Vf. Nr. 76/1952 vom 12. Februar 1952
Gebührenfreiheit für Interniertensendungen
Nach Art 52 § 4 Weltpostvertrag von Paris 1947, sind die in den Lagern oder Zivilgefängnissen gefangenen Zivilpersonen in bezug auf die Postgebührenfreiheit den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.
Es wird daher erneut darauf hingewiesen, daß Sendungen an deutsche Zivilpersonen, die in ehemalig kriegsführenden Ländern in Lagern oder Zivilgefängnissen gefangen gehalten werden, gebührenfrei zur Beförderung anzunehmen sind. Die Sendungen und gegebenenfalls die zu den Sendungen gehörenden Paketkarten sind mit dem Vermerk
„Intemiertenpost – Service des Prisonniers Civil“
zu kennzeichnen. Auf Briefsendungen ist der Vermerk in der linken oberen Ecke der Vorderseite, auf Paketen und den dazugehörigen Paketkarten auf der Vorderseite anzubringen.
Ortsbrief / Porto 0 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Fernbrief / Porto 0 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Ortspostkarte / Porto 0 Pfg
Fernpostkarte / Porto 0 Pfg
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Luftpost pro 20g / Porto +5 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Suchdienst
Suchdiensteinrichtungen –
Amtsbl. 5 Vf. Nr. 11/1957 vom 15. Januar 1957
Gebührenfreiheit für Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertensendungen
Nach Art 37 § 3 des Weltpostvertrags können die amtlichen Auskunftsstellen über Kriegsgefangene und Zivilinternierte in Kriegsgefangenen- und Zivilintemiertenangelegenheiten gebührenfrei Postsendungen einliefem und empfangen.
Als amtliche Auskunftsstellen im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
I. Suchdiensteinrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes
(LND = Landesnachforschungsdienst)
II. Suchdiensteinrichtungen der kirchlichen Wohlfahrtsverbände
Deutscher Caritasverband und Evangelisches Hilfswerk (HOK = Heimatortskartei)
III. Internationale Suchdiensteinrichtungen
32. Internationaler Suchdienst in Arolsen
Bis zum 31. März 1957 dürfen außer den unter 1. bis 32. genannten Stellen auch noch die Kreisnachforschungsdienste des Deutschen Roten Kreuzes in Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertenangelegenheiten gebührenfrei Postsendungen ein liefern und empfangen.
Es wird darauf hingewiesen, daß die von den amtlichen Auskunftsstellen eingelieferten und die an diese Stellen gerichteten Sendungen nur dann Gebührenfreiheit genießen, wenn sie Kriegsgefangene oder Zivilintemierte im Sinne der Genfer Konvention vom 12. August 1949 betreffen. Die Sendungen müssen auf der Aufschriftseite den Vermerk „Kriegsgefangenenpost – Gebührenfrei“ oder „Zivilinterniertenpost – Gebührenfrei“ tragen.
Die Bestimmungen gelten im In- und Auslandsverkehr. Die bisher in dieser Angelegenheit ergangenen Verfügungen sind durch diese Verfügung überholt.
Amtsbl. 27 Vf. Nr. 126/1957 vom 15. März 1957
Gebührenfreiheit für Kriegsgefangenen- und Zivilinterniertensendungen
Bei den Suchdiensteinrichtungen für Kriegsgefangene und Zivilinternierte sind einige Erweiterungen und Änderungen eingetreten. Als amtliche Auskunftsstellen über Kriegsgefangene und Zivilinternierte in Sinne des Art 37 § 3 des Weltpostvertrages gelten künftig:
Ortspostkarte / Porto 0 Pfg
Fernpostkarte / Porto 0 Pfg
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Luftpost pro 20g / Porto +5 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Kriegsgefangenpost
Anhang 3a Gebührenfreiheit im Postverkehr (Kriegsgefangenenpost)
Anhang 4 „Übersicht der Gebührenfreiheit im Auslandsverkehr“ (Auszug) (ADA V, 1, Ausgabe 1949, Anhang 4 – in Ausgabe 1958 nicht mehr vorhanden,)
b) Kriegsgefangenensendungen
Im Verkehr mit dem Ausland werden folgende Sendungen, die für Kriegsgefangene bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, gebührenfrei befördert:
1. Briefsendungen ohne Nachnahme,
2. Wertbriefe und Wertkästchen ohne Nachnahme,
3. Postanweisungen,
4. Postpakete ohne Nachnahme.
Dasselbe gilt auch für Sendungen dieser Gattungen, die sich auf Kriegsgefangene beziehen und von denen in den kriegsführenden Ländern etwa eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene, unmittelbar oder im Vermittlungswege eingeliefert oder empfangen werden; ebenso ist zu verfahren mit den vorerwähnten Sendungen von und für Auskunftsstellen dieser Art in neutralen Ländern, die Kriegsführende in ihrem Gebiet aufgenommen haben.
Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegsführenden, sowie die in Lagern oder Zivilgefangnissen gefangen gehaltenen feindlichen Zivilpersonen werden bei Anwendung dieser Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.
In Artikel 15 Weitpostvereinsvertrag sowie im III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen ist festgelegt, dass Brief- und Paketsendungen von Kriegsgefangenen oder Zivil internierten bzw. an diesen Personenkreis von allen Postgebühren befreit sind.
Dazu wurden von den kriegsführenden Mächten gern. Art. 70 des Genfer Abkommens für ihre Kriegsgefangenen usw. Postkarten bzw. Kartenbriefe mit entsprechendem Vordruck verausgabt.
Ortsbrief / Porto 0 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Fernbrief / Porto 0 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Fernpostkarte / Porto 0 Pfg
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Einschreiben / Rückschein / Porto +40 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Luftpost pro 20g / Porto +5 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg