Portostufen – Inland

Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954

Portofreie Sendungen:
Zusatzdienste teilwese zugelassen

Briefe im Fernverkehr

ADA V, 1 Anhang 3

3. Bestimmungen

über die Gebührenablösung für Briefsendungen von Reichsbebörden*)

I. Teilnehmende Behörden

Pauschzahlungen für Postgebühren nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Gebührenfreiheiten im Post- und Telegraphenverkehr sind z. Z. mit der Reichsregierung, mit der Deutschen Reichsbahn[1]), mit den Reichsautobahnen, mit der Reichs­druckerei und mit der Deutschen Reichslotterie vereinbart.

Am Ablösungsverfahren der Reichsregierung nehmen die Behörden teil, die unmittelbar aus dem Haushalt des Reichs unterhalten werden und ein kleines Reichssiegel führen[2]).

Die Steuermarkenverwalter sind als Hilfstellen der Finanz­ämter zur Anwendung des Gebührenablösungsvermerks berechtigt, soweit es sich um Dienstbriefsendungen in Urkundensteuerangelegenheiten handelt2).

Von der Teilnahme am Ablösungsverfahren sind die nur im mittel­baren Dienst des Reichs tätigen Behörden, z. B. die Gemeindebehörden, ausgeschlossen.

Jedes PA hat ein Verzeichnis der in seinem Geschäftsbereich an dem Verfahren teilnehmenden Behörden und Beamten zu führen.

II. Äußre Kennzeichnung der Sendungen

Die Sendungen sind von den absendenden Behörden mit dem Ablö­sungsvermerk zu versehen, der handschriftlich, durch Buchdruck oder durch Stempel hergestellt werden kann und auf die Aufschriftseite der Sendung — möglichst in die untere linke Ecke — zu setzen ist. Der Ver­merk hat zu lauten:

„Frei durch Ablösung Reich“.

Unterhalb oder oberhalb des Ablösungsvermerks ist der Abdruck des Dienstsiegels (Stempel oder Siegelmarke) der absendenden Behörde zu setzen, der das Hoheitszeichen des Reichs tragen muß.

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*) Ein diesen Bestimmungen entsprechendes Ablösungsverfahren besteht z. Z. nur für be­stimmte Behörden in Bayern.

1) Die sich aus dem gewerblichen Geschäftsbetrieb der Deutschen Reichs­bahn ergebenden Benachrichtigungsschreiben über den Eingang von Gütern, deren Postge­bühren die Empfänger zu tragen haben, werden mit Postwertzeichen freigemacht.

[2]) Nebenstellen der Arbeitsämter ohne eignes Dienstsiegel dürfen für Dienstbriefsendungen; Briefumschläge und Postkarten mit eingedrucktem Dienststempel ihrer zuständigen Arbeitsämter benutzen.

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