Portostufen – Inland

Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954

Pakete:
Zusatzdienste sind zugelassen

Päckchen – 1te. Periode: Paket  – Postgut
                   2te. Periode: Paket  – Postgut

§ 13 PÄCKCHEN

I Als Päckchen werden offene und geschlossene Sendungen im Gewicht bis zu 2 kg zugelassen, die sich nach Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung mit der Post eignen. Die Anschrift muß den augenfällig hervortretenden Vermerk „Päckchen“ tragen.

II Päckchen dürfen briefliche Mitteilungen enthalten. Die Aufschrift kann auf der Umhüllung selbst stehen oder ganz aufgeklebt oder sonst haltbar befestigt sein. Die Benutzung von Fahnen für die Aufschrift ist nicht gestattet. Über Höchst und Mindestmaße siehe § 1, la.

III Päckchen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.

IV Die Einlieferung gewöhnlicher Päckchen wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr bescheinigt.

V Für den Verlust oder die Beschädigung gewöhnlicher Päckchen wird kein Ersatz geleistet. Für eingeschriebene oder mit Nachnahme belastete Päckchen regelt sich die Ersatzleistung nach den Vorschriften für gleichartige andere Briefsendungen.

28.Gewichtsstufe 520-540g Luftpostzuschlag 140 Pf / Porto 200 Pf

28.Gewichtsstufe 1100-1120g Luftpostzuschlag 300 Pf / Porto 340 Pf

80.Gewichtsstufe 1580-1600g Luftpostzuschlag +400 Pf / Eil+R 100 Pf / +Porto 560 Pf

Einschreiben / Nachnahme / Porto +70 Pfg
Luftpost bis 20g / Eilboten / Porto +65 Pfg

Päckchen – 1te. Periode: Paket  – Postgut
                   2te. Periode: Paket  – Postgut

§ 14 Pakete

I   Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein. Auf eine Paketkarte dürfen bis 3 Pakete, bei Nachnahme nur ein Paket, befördert werden. Auf eine Paketkarte dürfen nur Pakete derselben Art, also entweder nur gewöhnliche oder nur unversiegelte oder nur versiegelte Wertpakete gemeinsam befördert werden, unversiegelte Wertpakete (§ 18 I) jedoch nur dann, wenn der Wertbetrag bei allen Paketen gleich hoch ist. Bei unversiegelten Wertpaketen braucht der Wert nur einmal auf der Paketkarte angegeben werden; bei versiegelten Wertpaketen (§18 II) muß der Wert eines jeden Pakets besonders auf der Paketkarte angegeben sein, es sei denn, daß er bei allen Paketen gleich hoch ist.
Sämtliche zu einer Paketkarte gehörenden Pakete müssen entweder freigemacht oder nicht freigemacht eingeliefert werden. Die Gebühr wird für jedes Paket besonders berechnet.
Die Post kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte zu versenden, vorübergehend aufheben.
Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen.

II    Paketkarten, die nicht von der Post bezogen sind, müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen.

III   Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum der Post über. Der Empfänger oder bei Unzustellbarkeit der Absender muß sie an die Postanstalt zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt kann er jedoch bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten.

IV   Die Aufschrift kann auf den Umhüllung der Pakete stehen oder ganz aufgeklebt oder sonst haltbar befestigt sein; auch kann sie auf einer Fahne von Pappe, Pergament, Holz oder anderem dauerhaften Stoff angebracht sein. Bei Eimern, Körben, Kannen, Säcken und sonstigen Paketen, auf denen die Anschrift oder die Aufgabezettel schlecht haften, müssen Fahnen verwendet werden. Über Verpackung und Verschluß s. §§ 17 und 18. Über die Verpflichtung, in die Pakete obenauf ein Doppel der Aufschrift zu legen, s. § 3, III.

V    Die Einlieferung gewöhnlicher Pakete wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr bescheinigt.

VI   Die Paketgebühr wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht erhoben

 

Zone 1 – 50Pf

Zone 2 – 60 Pf
Zone 3- 90 Pf

Zone 4 – 90 Pf (Beutelsendung)

Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 60 Pf

Zone 2 –  80 Pf
Zone 3 –  120 Pf


Zone 4 –  130 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 70 Pf
Zone 2 – 100 Pf
Zone 3 – 150 Pf
Zone 4 – 170 Pf

 Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 80 Pf

Zone 2 – 120 Pf

Zone 3 – 180 Pf
Zone 4 – 210 Pf

Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 90 Pf
Zone 2 – 140 Pf

Zone 3 – 210 Pf

 

Zone 4 -250 Pfauf Rückseite mit 10 Pf Marke

Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 100 Pf


Zone 2 – 160 Pf

Zone 3 – 240 Pf
Zone 4 – 290 Pf

Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 115 Pf
Zone 2 – 180 Pf


Zone 3 – 270 Pf

Zone 4 – 330 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 130 Pf

Zone 2 -200 Pf
Zone 3 – 300 Pf
Zone 4 – 370 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

 

Zone 1 – 145 Pf
Zone 2 – 220 Pf (+20 Pf Zustellgebühr)


Zone 3 – 330 Pf
Zone 4 – 410 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 160 Pf
Zone 2 – 240 Pf (Zustellgebühr bezahlt 20 Pf)
Zone 3 – 360 Pf
Zone 4 – 450 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 175 Pf
Zone 2 – 260 Pf
Zone 3 – 390 Pf
Zone 4 – 490 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 190 Pf

Hier fehlt ein Beleg: Zone 2 – 280 Pf

Zone 3 – 420 Pf

Hier fehlt ihr Beleg:

Zone 4 – 530 Pf
Zone 5 – 640 Pf

Zone 1 – 205 Pf
Zone 2 – 300 Pf
Zone 3 – 450 Pf

Hier fehlt ihr Beleg

Zone 4 – 630 Pf
Zone 5 –

Zone 1 – 220 Pf
Zone 2 – Hier fehlt ihr Beleg


Zone 3 – 480 Pf
Zone 4 – 610 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 235 Pf

Zone 2 – 340 Pf (Zustellgebühr 20 Pf bezahlt)
Zone 3 – 510 Pf
Zone 4 – Hier fehlt ihr Beleg
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 250 Pf
Zone 2 – 380 Pf
Zone 3 – Hier fehlt ihr Beleg


Zone 4 – 690 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – 70 + 90 Pf
Zone 2 – 2x 180 Pf
Zone 3 – 2x 150 Pf
Zone 4 – 2x 90 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 1 – Hier fehlt ihr Beleg

Zone 2 – 1x 60 Pf , 1x 140 Pf, 1x 160 Pf
Zone 3 – Hier fehlt ihr Beleg


Zone 4 – 2x 170 Pf, 1x 130 Pf
Zone 5 – Hier fehlt ihr Beleg

5te. Gewichtsstufe 90 Pfg + Zustellgebühr 20 Pfg = Porto: 230 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 60 Pfg + unversiegeltes Wertpaket 500 DM = 15 Pfg = Porto: 75 Pfg
Beutelsendung (blauer Aufkleber B ) Paket im Postbeutel befördert

1te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 90 Pfg + Wert = 30 Pfg + Behandlunggeb. = 60 Pf = Porto: 180 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 60 Pfg + Unversiegeltes Wertpaket = 15 Pfg + Rückschein = 40 Pf = Porto: 115 Pfg

2te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 80 Pfg + Eilboten = 90 Pfg = Porto: 170 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 60 Pfg + Wert = 90 Pfg + Eilbote = 90 Pf = Porto: 240 Pfg
auf Rückseite 40 Pf und 1,- DM Marke

4te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 120 Pfg + Dringend = 150 Pf = Porto: 270 Pfg


Paketporto für 21 kg
16te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 540 Pfg
+ 1te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 90 Pfg
+ Dringend 150 Pf
+ Eilboten = 90 Pfg 
+ unvers. Wertpaket + 15 Pf 
= Porto: 885 Pfg

16te. Gewichtsstufe / Zone 4 = 690 Pfg + Nachnahme 30 Pf + Zustellgebühr 20 Pf = Porto: 740 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 1 = 50 Pfg + Wert = 75 Pfg + Nachnahme = 30 Pf = Porto: 155 Pfg
auf Rückseite 5 Pf Marke

11te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 390 Pfg + Nachnahme = 30 Pfg + Eilboten = 90 Pf = Porto: 510 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 60 Pfg + unvers. Wertpaket = 15 Pfg + Zustellgebühr 20 Pf = Porto: 95 Pfg
Lagergebühr 4 Tage = 60 Pf bar bezahlt

1te. Gewichtsstufe / Zone 1 = 50 Pfg + Sperrgutzuschlag 50% = 25 Pfg = Porto: 75 Pfg

folgende Postschnellpakete sind möglich,
lagen bieher nicht vor

Schnellpaket ab 01.07.51 / Zone 1 / Porto +40 Pfg
Schnellpaket ab 01.07.51 / Zone 2 / Porto +50 Pfg
Schnellpaket ab 01.07.51 / Zone 3 / Porto +60 Pfg
Schnellpaket ab 01.07.51 / Zone 4 / Porto +70 Pfg
Schnellpaket ab 01.07.51 / Zone 5 / Porto +80 Pfg

Eigenhändig / Porto +15 Pfg
Eilzustellung im Land / Porto +180 Pfg
Dringend / Eilboten / Porto +240 Pfg

Päckchen – 1te. Periode: Paket  – Postgut
                    2te. Periode: Paket  – Postgut

Nr. 164/1950. Wiederaufnahme des Postgutdienstes

Der am 15. 1. 1933 eingeführte, infolge der Kriegsereignisse im. August 1944 eingestellte Postgutdienst war nach dem Zusammenbruch Deutschlands im Jahre 1945 nicht wiederaufgenommen worden. Nachdem die Beförderungsverhältnisse nunmehr eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, wird dieser Dienst am 1. April 1950 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Verkehr mit den Westsektoren von Groß-Berlin zu den folgenden Bedingungen versuchsweise wiederaufgenommen.

                                    I. Versandbedingungen
1. Postgut wird angenommen
a) bei bestimmten PAnst
nach bestimmten Orten im Bundesgebiet und in den Westsektoren von Groß-Berlin ohne Rücksicht auf die Zahl der gleichzeitig eingelieferten Sendungen. Die Verkehrsbeziehungen, für die Postgut unbeschränkt zulässig ist, werden von der OPD festgesetzt, in deren Bezirk der Einlieferungsort liegt;
b) bei allen PAnst
bei gleichzeitiger Einlieferung von mindestens 3 Sendungen (Postgütern und Paketen) desselben Absenders nach demselben Bestimmungsort im Bundesgebiet und den Westsektoren von Groß-Berlin und

Zone 1 – 40 Pf

Zone 2 – 50 Pf

Zone 3 – 70 Pf

Zone 4 – 80 Pf

Zone 5 – 90 Pf

Zone 1 – 50 Pf (Beutelsendung)

Zone 2 – 60 Pf

Zone 3 – 80 Pf

Zone 4 – 90 Pf

Zone 5 – 100 Pf

Zone 1 – 60 Pf

Zone 2 – 70 Pf

Zone 3 – 90 Pf

Zone 4 – 100 Pf

Zone 5 – 110 Pf

Zone 1 – 40 Pf

1te-Gewichtsstufe / Zone 2 / 2x 50 Pf = Porto: 100 Pf

1+3te-Gewichtsstufe / Zone 3 / 1x 50 Pf, 1x  90 Pf = Porto: 160 Pf

Zone 4 – 0 Pf

Zone 5 – 0 Pf

c) unbeschränkt im Ortsdienst.
Als Einlieferungsort oder Bestimmungsort gelten die politisch zu einer Gemeinde gehörigen Orte sowie die dem Landzustellbereich der PAnst in dieser Gemeinde zugeteilten Landorte.

2. Höchstgewicht 7 kg.

3. Einlieferung als versiegelte Wertsendung, Verlangen eines Rückscheins sowie Luftpost- und dringende Beförderung 6ind nicht zugelassen.

4. Den Postgütern muß eine Postgutkarte beigegeben sein. Auf eine Postgutkarte dürfen bis zu 10 Postgüter, bei Nachnahme darf nur 1 Postgut verschickt werden.

5. Das Postgut muß dieselbe Aufschrift und, außer der Wertangabe, dieselben Vermerke über Eilzustellung usw. erhalten wie die Postgutkarte. Außerdem ist oberhalb der Aufschrift der Vermerk „Postgut“ handschriftlich, durch Druck, Klebezettel oder Stempelabdruck in die Augen fallend anzubringen.

6. Die Postgutgebühr wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht erhoben.Für unversiegelte Wertpostgüter wird eine Wertangabegebühr von 15 Pf erhoben.
Für sperrige Postgüter wird ein Zuschlag von 50 v. H. der Postgutgebühr erhoben.
Für die Eilzustellung wird die gleiche Gebühr wie bei Paketen erhoben.
Für die Zustellung jedes Postguts ist eine Zustellgebühr in Höhe der Zustellgebühr für Pakete (s. Anlage zur Postordnung unter Nr. 32a) vom Empfänger zu entrichten. Verweigert er die Zahlung, so wird die Sendung als unzustellbar behandelt. Postgüter werden zugestellt, wenn der Empfänger keine Abholerklärung für Pakete niedergelegt hat. Ständige Paketabholer müssen auch die für sie eingehenden Postgüter abholen.
Für die Nach- und Rücksendung von Postgütern wird stets die Postgutgebühr neu angesetzt.

7. Gleiche Haftung wie für Pakete.

8. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für Postgüter die für Pakete bestehenden Vorschriften der Postordnung über Einlieferung, Freimachung, Verpackung, Verschluß, Vorausbezahlung der Zustellgebühr, Aushändigung, Erhebung von Lagergebühr, Unzustellbarkeitsmeldung usw. entsprechend.

9. Für jedes Postgut nach Orten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist vom Absender die Abgabe „Notopfer Berlin“ zu entrichten.

3te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 90 Pfg + unversiegeltes Wertpostgut 500 DM = 15 Pfg = Porto: 105 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 4 = 80 Pfg + unversiegeltes Wertpostgut 500 DM = 15 Pfg = Porto: 95 Pfg

1te-Gewichtsstufe / Zone 3 / 70 Pf  / Nachnahme 30 Pf = Porto: 100 Pf

folgende Postschnellgutkarten sind möglich,
lagen bieher nicht vor

Postschnellgut ab 01.07.51 / Zone 1 / Porto +50 Pfg
Postschnellgut ab 01.07.51 / Zone 2 / Porto +70 Pfg
Postschnellgut ab 01.07.51 / Zone 3 / Porto +90 Pfg
Postschnellgut ab 01.07.51 / Zone 4 / Porto +100 Pfg

Zustellgebühr / Porto +30 Pfg
Eilzustellung im Ort / Porto +90 Pfg
Lagergebühr (pro Tag) / Porto +15 Pfg
Sperrige Pakete / Porto +50% Zuschlag auf Paketgebühr

Päckchen – 1te. Periode: Paket  – Postgut
                    2te. Periode: Paket  – Postgut

§ 14 Pakete

I   Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein. Auf eine Paketkarte dürfen bis 3 Pakete, bei Nachnahme nur ein Paket, befördert werden. Auf eine Paketkarte dürfen nur Pakete derselben Art, also entweder nur gewöhnliche oder nur unversiegelte oder nur versiegelte Wertpakete gemeinsam befördert werden, unversiegelte Wertpakete (§ 18 I) jedoch nur dann, wenn der Wertbetrag bei allen Paketen gleich hoch ist. Bei unversiegelten Wertpaketen braucht der Wert nur einmal auf der Paketkarte angegeben werden; bei versiegelten Wertpaketen (§18 II) muß der Wert eines jeden Pakets besonders auf der Paketkarte angegeben sein, es sei denn, daß er bei allen Paketen gleich hoch ist.   Sämtliche zu einer Paketkarte gehörenden Pakete müssen entweder freigemacht oder nicht freigemacht eingeliefert werden. Die Gebühr wird für jedes Paket besonders berech  Die Post kann die Befugnis, mehrere Pakete mit einer Paketkarte zu versenden, vorübergehend aufheben. Den Abschnitt der Paketkarte kann der Absender zu Mitteilungen benutzen.

II    Paketkarten, die nicht von der Post bezogen sind, müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlich ausgegebenen übereinstimmen.

III   Die Paketkarte geht mit den Freimarken bei der Einlieferung in das Eigentum der Post über. Der Empfänger oder bei Unzustellbarkeit der Absender muß sie an die Postanstalt zurückgeben, gleichviel ob er das Paket annimmt oder nicht; den Abschnitt kann er jedoch bei Annahme des Pakets abtrennen und behalten.

IV   Die Aufschrift kann auf den Umhüllung der Pakete stehen oder ganz aufgeklebt oder sonst haltbar befestigt sein; auch kann sie auf einer Fahne von Pappe, Pergament, Holz oder anderem dauerhaften Stoff angebracht sein. Bei Eimern, Körben, Kannen, Säcken und sonstigen Paketen, auf denen die Anschrift oder die Aufgabezettel schlecht haften, müssen Fahnen verwendet werden. Über Verpackung und Verschluß s. §§ 17 und 18. Über die Verpflichtung, in die Pakete obenauf ein Doppel der Aufschrift zu legen, s. § 3, III.

V    Die Einlieferung gewöhnlicher Pakete wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr bescheinigt.

VI   Die Paketgebühr wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht erhoben

 

Zone 1 – 60 Pf

Zone 2 – 80 Pf

Zone 3 – 110 Pf

Zone 4 – 110 Pf

Zone 1 – 70 Pf

Zone 2 – 100 Pf

Zone 3 – 140 Pf

Zone 4 – 150 Pf

 

Zone 1 – 80 Pf

Zone 2 – 125 Pf

Zone 3 – 170 Pf

Zone 4 – 200 Pf

Zone 1 – 90 Pf

Zone 2 – 150 Pf

Zone 3 – 220 Pf

Zone 4 – 260 Pf

Zone 1 – 110 Pf

Zone 2 – 175 Pf

Zone 3 – 270 Pf

Zone 4 – 320 Pf

Zone 1 – 130 Pf

Zone 2 – 200 Pf

Zone 3 – 310 Pf

Zone 4 – 370 Pf

Zone 1 – 150 Pf

Zone 2 – 225 Pf

Zone 3 – 350 Pf

Zone 4 – 420 Pf

Zone 1 – 170 Pf (+30 Pf Zustellgebühr)

Zone 2 – 250 Pf

Zone 3 – 390 Pf

Zone 4 – 470 Pf

Zone 1 – 190 Pf

Zone 2 – 275 Pf

Zone 3 – 430 Pf (inkl. 15 Pf für 300 DM Wert)

Zone 4 – 520 Pf

Zone 1 – 210 Pf

Zone 2 – 300 Pf

Zone 3 – 470 Pf

Zone 4 – 570 Pf

Zone 1 – 230 Pf

Zone 2 – 325 Pf

Zone 3 – 510 Pf

Zone 4 – 620 Pf

Zone 1 – 250 Pf

Zone 2 – 350 Pf

Zone 3 – 550 Pf

Zone 4 – 670 Pf

Zone 1 – 270 Pf (inkl. 15 Pf für 400 DM Wert)

Zone 2 – 375 Pf

Zone 3 – 590 Pf

Zone 4 – 720 Pf

Zone 1 – 290 Pf

Zone 2 – 400 Pf

Zone 3 – 630 Pf

Zone 4 – 770 Pf

Zone 1 – 310 Pf

Zone 2 – 425 Pf

Zone 3 – 670 Pf

Zone 4 – 820 Pf

Zone 1 – 330 Pf

Zone 2 – 450 Pf

Zone 3 – 710 Pf

Zone 4 – 870 Pf

Zone 1 – 2x 80 Pf

Zone 2 – 2x 80 Pf

Zone 3 – 1x 170 Pf, 1x 220 Pf

Zone 4 – 1x 150 Pf, 1x 200 Pf

Zone 1 – 3x 90 Pf

Zone 3 – 1x 150 Pf, 2x 90 Pf

Zone 4 – 770 Pf

  1te.Gewichtsstufe / Zone 4 = 110 Pf / + 4te. Luftpoststufe = 250 Pf / Porto: 360 Pf

2te.Gewichtsstufe / Zone 3 = 140 Pf / + 11te. Luftpoststufe = 600 Pf / Porto: 740 Pf

  2te.Gewichtsstufe / Zone 3 = 110 Pf / + 3te. Luftpoststufe = 200 Pf / +Eilbote 90 Pf / + 500 DM Wert 15 Pf /
Porto: 415 Pf

Zustellgebühr durch Absender im voraus bezahlt

Zustellgebühr durch Empfänger bei Abholung bezahlt

1te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 110 Pfg + unversiegeltes Wertpaket 500 DM = 15 Pfg = Porto: 125 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 1 = 60 Pfg / Behandlungsgebühr + 80 Pf / Wert 500 DM + 15 Pf / Zustellgebühr + 30 Pf = Porto: 170 Pfg

Hier fehlt ihr Beleg

1te. Gewichtsstufe / Zone 4 = 150 Pfg + Eilboten 90 Pf / + Zustellgebühr 30 Pf =
Porto:
230 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 110 Pfg + Nachnahme 30 Pf = Porto: 140 Pfg

3te. Gewichtsstufe / Zone 4 = 200 Pfg + Nachnahme 40 Pf = Porto: 240 Pfg

3te. Gewichtsstufe / Zone 4 = 200 Pfg = Porto:200 Pfg
Lagergebühr 1 Tag = 15 Pf bar erhoben

1te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 80 Pfg + 50% Sp-Zuschlag 40 Pf = Porto: 120 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 4 = 110 Pfg + 50% Sp-Zuschlag 55 Pf + Nachnahme 30 Pf = Porto: 195 Pfg

10te. Gewichtsstufe / Zone 1 = 210 Pfg + 50% Sp-Zuschlag 105 Pf + 70 DM Wert 15 Pf = Porto: 330 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 1 = 60 Pfg + Schnellpaket 40 Pf = Porto: 100 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 80 Pfg + Schnellpaket 50 Pf = Porto: 130 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 110 Pfg + Schnellpaket 60 Pf = Porto: 170 Pfg

1te. Gewichtsstufe / Zone 4 = 110 Pfg + Schnellpaket 70 Pf / + 100 DM Wert 15 Pf = Porto: 195 Pfg

Zustellgebühr / Porto +30 Pfg
Dringend / Dringend Urgent / Porto +150 Pfg
Eilzustellung im Land / Porto +180 Pfg

Päckchen – 1te. Periode: Paket  – Postgut
                    2te. Periode: Paket  – Postgut

Nr. 164/1950. Wiederaufnahme des Postgutdienstes

Der am 15. 1. 1933 eingeführte, infolge der Kriegsereignisse im. August 1944 eingestellte Postgutdienst war nach dem Zusammenbruch Deutschlands im Jahre 1945 nicht wiederaufgenommen worden. Nachdem die Beförderungsverhältnisse nunmehr eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, wird dieser Dienst am 1. April 1950 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Verkehr mit den Westsektoren von Groß-Berlin zu den folgenden Bedingungen versuchsweise wiederaufgenommen.

                                    I. Versandbedingungen
1. Postgut wird angenommen
a) bei bestimmten PAnst
nach bestimmten Orten im Bundesgebiet und in den Westsektoren von Groß-Berlin ohne Rücksicht auf die Zahl der gleichzeitig eingelieferten Sendungen. Die Verkehrsbeziehungen, für die Postgut unbeschränkt zulässig ist, werden von der OPD festgesetzt, in deren Bezirk der Einlieferungsort liegt;
b) bei allen PAnst
bei gleichzeitiger Einlieferung von mindestens 3 Sendungen (Postgütern und Paketen) desselben Absenders nach demselben Bestimmungsort im Bundesgebiet und den Westsektoren von Groß-Berlin und

Zone 1 – 50 Pf

Zone 2 – 70 Pf

Zone 3 – 90 Pf

Zone 4 – 100 Pf

Zone 1 – 60 Pf (Beutelsendung)

Zone 2 – 80 Pf

Zone 3 – 100 Pf

Zone 4 – 110 Pf

Zone 1 – 70 Pf

Zone 2 – 90 Pf

Zone 3 – 110 Pf

Zone 4 – 120 Pf

2x Postgüter: 3te-Gewichtsstufe / Zone 3 / a 110  Pf = Porto: 220 Pfnach Berlin waren keine Notopfer nötig

3x Postgüter: 1te-Gewichtsstufe / Zone 1 / a 50  Pf = Porto: 150 Pf

 

3x Postgüter: 2te-Gewichtsstufe / Zone 1 / a 60  Pf = Porto: 180 Pf

3x Postgüter: 3te-Gewichtsstufe / Zone 1 / a 70  Pf = Porto: 210 Pf

5x Postgüter: 3te-Gewichtsstufe / Zone 3 / a 110  Pf = Porto: 550 Pf nach Berlin waren keine Notopfer nötig

c) unbeschränkt im Ortsdienst.
Als Einlieferungsort oder Bestimmungsort gelten die politisch zu einer Gemeinde gehörigen Orte sowie die dem Landzustellbereich der PAnst in dieser Gemeinde zugeteilten Landorte.

2. Höchstgewicht 7 kg.

3. Einlieferung als versiegelte Wertsendung, Verlangen eines Rückscheins sowie Luftpost- und dringende Beförderung 6ind nicht zugelassen.

4. Den Postgütern muß eine Postgutkarte beigegeben sein. Auf eine Postgutkarte dürfen bis zu 10 Postgüter, bei Nachnahme darf nur 1 Postgut verschickt werden.

5. Das Postgut muß dieselbe Aufschrift und, außer der Wertangabe, dieselben Vermerke über Eilzustellung usw. erhalten wie die Postgutkarte. Außerdem ist oberhalb der Aufschrift der Vermerk „Postgut“ handschriftlich, durch Druck, Klebezettel oder Stempelabdruck in die Augen fallend anzubringen.

6. Die Postgutgebühr wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht erhoben.Für unversiegelte Wertpostgüter wird eine Wertangabegebühr von 15 Pf erhoben.
Für sperrige Postgüter wird ein Zuschlag von 50 v. H. der Postgutgebühr erhoben.
Für die Eilzustellung wird die gleiche Gebühr wie bei Paketen erhoben.
Für die Zustellung jedes Postguts ist eine Zustellgebühr in Höhe der Zustellgebühr für Pakete (s. Anlage zur Postordnung unter Nr. 32a) vom Empfänger zu entrichten. Verweigert er die Zahlung, so wird die Sendung als unzustellbar behandelt. Postgüter werden zugestellt, wenn der Empfänger keine Abholerklärung für Pakete niedergelegt hat. Ständige Paketabholer müssen auch die für sie eingehenden Postgüter abholen.
Für die Nach- und Rücksendung von Postgütern wird stets die Postgutgebühr neu angesetzt.

7. Gleiche Haftung wie für Pakete.

8. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für Postgüter die für Pakete bestehenden Vorschriften der Postordnung über Einlieferung, Freimachung, Verpackung, Verschluß, Vorausbezahlung der Zustellgebühr, Aushändigung, Erhebung von Lagergebühr, Unzustellbarkeitsmeldung usw. entsprechend.

9. Für jedes Postgut nach Orten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist vom Absender die Abgabe „Notopfer Berlin“ zu entrichten.

1te. Gewichtsstufe / Zone 2 = 70 Pfg + unversiegeltes Wertpostgut 100 DM = 15 Pfg = Porto: 105 Pfg

3x Postgüter: 3te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 110 Pfg + unversiegeltes Wertpostgut 500 DM = 15 Pfg =
Porto: 375 Pfg

3x Postgüter: 2+3te. Gewichtsstufe / Zone 3 = 100+2x 110 Pfg + unversiegeltes Wertpostgut 500 DM = 15 Pfg = Porto: 365 Pfg

3x Postgüter: 1te. Gewichtsstufe / Zone 4 = 100 Pfg + unversiegeltes Wertpostgut 80 DM = 15 Pfg =
Porto:
345 Pfg

1te-Gewichtsstufe / Zone 1 / 50 Pf  / Nachnahme 30 Pf = Porto: 80 Pf

folgende Postschnellgutkarten sind möglich,
lagen bieher nicht vor

Postschnellgut ab 01.07.51 / Zone 1 / Porto +40 Pfg
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