Portostufen – Inland

Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954

Zeitungen:
Zusatzdienste nicht zugelassen

Briefe im Fernverkehr

Zeitungsdrucksachen (Drucksachen zu ermäßigter Gebühr) sind freigemachte Sendungen mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Verlegern und Zeitungsvertriebsstellen (Zeitungshändler usw.) bis zum Höchstgewicht von 1 kg an beliebige Empfänger zu einer ermäßigten Gebühr versandt werden können. Einschreiben, Nachnahme und Eilzustellung ist unzulässig. Gebühren für Zeitungsdrucksachen (Zeitraum 01.09.1948 – 30.06.1954)

Amtsbl. 122 Vf. Nr. 623/1951 vom 4. Dezember 1951 – Zeitungsdrucksachen

Nach ADA V, 3 § 61 sind Zeitungsdrucksachen stets als eilige Drucksachen zu befördern. Künftig sind sie, soweit im Einzelfall nicht eine andere Entscheidung zu treffen ist, insbesondere für Tageszeitungen, als nichteilige Drucksache zu bearbeiten. Die Entscheidung darüber, ob die Zeitungsdrucksache dem Inhalt nach als eilige Drucksache zu behandeln sind, treffen die Amts-Vorsteher, bei größeren Ämtern auch die Stellvertreter.

§ 71 Zeitungen

(Drucksachen zu ermäbigier Gebühr)

(1) Zeitungen im Sinne der Postordnung sind Druckschriften, die nach Art, Form, Umfang und periodischer Erscheinungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entsprechen.

(2) Den Zeitungen werden Zeitschriften gleichgestellt. Zeitschriften sind Druckschriften, die nach Art, Form, Umfang und periodischer Erscheinungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitschrift entsprechen.

(3) Als Zeitungen gelten ferner Gesetz- und Verordnungsblätter von Behörden sowie Amtsblätter und sonstige periodische Druckschriften, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften als amtliches Veröffentlichungsorgan dienen.

(4) Druckschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind Vervielfältigungen, die in einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt sind. Die Vervielfältigungen dürfen weder tatsächlich noch dem Anschein nach Wiedergaben einer mit der Hand oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vorlage sein.

(5) Es sind bezeichnet

a) als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Zeitungen einer bestimmten Ausgabe, die durch gemeinsame Nummer oder durch den Erscheinungstag oder durch andere Bezeichnungen als zusammengehörig erkennbar ist,

b) als Nummernfolge die aufeinanderfolgenden Zeitungsnummem,

c) als Zeitungsstück das einzelne Stück einer Zeitung in Nummemfolge,

d) als Zeitungsnummernstück das einzelne, einer bestimmten Zeitungsnummer zugehörige Stück einer Zeitung.

V, 1 § 53

Luftpostsendungen

Mit der Luftpost werden befördert:

  1. gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen, Geschäftspapiere, Zeitungsdrucksachen und gewöhnliche Pakete, wenn sie in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Mit Luftpost“ tragen. Bei Paketen muß dieser Vermerk auch auf den zugehörigen Paketkarten stehen. Luftpostpakete dür­fen das Höchstmaß von 50 X 50 X 100 cm nicht übersteigen und müssen vollständig freigemacht sein; sie werden unter dem Vorbe­halt angenommen, daß das Fassungsvermögen der Luftfahrzeuge, die für die schnellste Absendung in Betracht kommen, ausreicht.

     

Hier fehlt ihr Beleg

Akkordeon Inhalt
Akkordeon Inhalt

Hier fehlt ihr Beleg

Hier fehlt ihr Beleg

Wurde eine Zeitung beim Postamt so spät bestellt, daß mit der pünktlichen Lieferung der ersten Nummern nicht zu rechnen war, konnte der Postabonnent um Nachlieferung dieser Nummern bitten. Das geschah mit einer Vordruckkarte. Die Zeitungssondergebühr wurde mit der „Zeitungssache“ (je Sendungsstück) erhoben. Sie war freizumachen.

V, 1 § 30, XVI

XVI Mit der rechtzeitigen Lieferung der Zeitungen kann nur gerechnet werden, wenn die Bestellung so zeitig angemeldet Wird, daß sie dem so Verleger noch vor Beginn der Bezugszeit ausgehändigt werden kann. Die nach dem 25. des Monats vor Beginn der Bezugszeit und die im Laufe der Bezugszeit aufgegebenen Zeitungsbestellungen gelten als verspätet, und Unterliegen einer Verspätungsgebühr. Nach dem 20. eines Monats werden Zeitungsbestellungen auf den laufenden Monat, nach dem 20. des letzten 35 Vierteljahrsmonats werden Zeitungsbestellungen auf das laufende Vierteljahr nicht mehr angenommen. Wünscht der Bezieher einer Zeitung bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern, so ist für das an die Verlagspostanstalt oder an den Verleger abzulassende Schreiben eine Nachlieferungsgebühr zu entrichten. 40 Bei verspäteter Bestellung mehrerer Stücke derselben Zeitung durch einen Bezieher wird die Verspätungsgebühr nur einmal erhoben; dasselbe gilt bei Nachlieferungen für die Nachlieferungsgebühr.

Hier fehlt ihr Beleg

Hier fehlt ihr Beleg

Hier fehlt ihr Beleg

Hier fehlt ihr Beleg

Hier fehlt ihr Beleg

Hier fehlt ihr Beleg

§25 Bahnhofsbriefe und Bahnhofszeitungen

I Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am> Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte Gebühr (IV) einen Ausweis aushändigt.

II Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets .zu dem gleichen Zuge auf zulief em.

III Die Briefe müssen den Vorschriften der Postordnung entsprechen; die Umschläge müssen einen breiten roten Rand haben und am Kopfe in großen Buchstaben. di^JBezeichni^g ..Bahnhofebrief“ tragen.

IV Bahnhofsbriefe müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger vorauszuzahlende Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem bestimmten Eisenbähnzug beförderten Briefes desselben Absenders wird für den Kalendermonat oder, wenn die Beförde-i ung für 1 ürzere Fristen erfolgen soll, für die Kalenderwoche berechnet.

V Die Verleger können ihre für Bahnhofshändler oder andere Zeitungsvertriebsstellen bestimmten Zeitungen, die von den Empfängern am Bahnhof oder bei dem Postamt des Bestimmungsorts sogleich nach dem Eintreffen abgeholt werden sollen, bis zum Höchstgewicht von 20 kg für jede Sendung als „Bahnhofszeitungen“ versenden. Für die Beförderung von Bahnhofszeitungen wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Gewicht der Sendungen richtet und vom Verleger durch Absenderfreistempel oder Postwertzeichen auf den Sendungen zu verrechnen ist. Die Verleger oder ihre Geschäfstsstellen haben für die Empfänger Ausweise auszufertigen, die sie zum Abholen der Sendungen ermächtigen.

VI Der Reichspostminister erläßt die zur Durchführung und Ergänzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

VII Bahnhofsbriefe und Bahnhofszeitungen werden nur gegen Vorzeigung des Ausweises ausgehändigt. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Bahnhofsbriefe stets, die Bahnhofszeitungen dagegen nur auf ausdrücklichen Antrag des Empfängers gegen die im § 24, VB festgesetzte Gebühr durch Eilboten zugestellt. Für nicht abgeholte Bahnhofszeitungen gelten im übrigen die Bestimmungen im § 30, XVIII.

VIII Über die Unzulässigkeit des Einschreibens, der Wertangabe und Nachnahme bei Bahnhofsbriefen und Bahnhofszeitungen s. § 15, 16 u. 21.

§25 Bahnhofsbriefe und Bahnhofszeitungen

I Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am> Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte Gebühr (IV) einen Ausweis aushändigt.

II Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets .zu dem gleichen Zuge auf zulief em.

III Die Briefe müssen den Vorschriften der Postordnung entsprechen; die Umschläge müssen einen breiten roten Rand haben und am Kopfe in großen Buchstaben. die Bezeichnug ..Bahnhofebrief“ tragen.

IV Bahnhofsbriefe müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger vorauszuzahlende Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem bestimmten Eisenbähnzug beförderten Briefes desselben Absenders wird für den Kalendermonat oder, wenn die Beförde-i ung für 1 ürzere Fristen erfolgen soll, für die Kalenderwoche berechnet.

V Die Verleger können ihre für Bahnhofshändler oder andere Zeitungsvertriebsstellen bestimmten Zeitungen, die von den Empfängern am Bahnhof oder bei dem Postamt des Bestimmungsorts sogleich nach dem Eintreffen abgeholt werden sollen, bis zum Höchstgewicht von 20 kg für jede Sendung als „Bahnhofszeitungen“ versenden. Für die Beförderung von Bahnhofszeitungen wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Gewicht der Sendungen richtet und vom Verleger durch Absenderfreistempel oder Postwertzeichen auf den Sendungen zu verrechnen ist. Die Verleger oder ihre Geschäfstsstellen haben für die Empfänger Ausweise auszufertigen, die sie zum Abholen der Sendungen ermächtigen.

VI Der Reichspostminister erläßt die zur Durchführung und Ergänzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

VII Bahnhofsbriefe und Bahnhofszeitungen werden nur gegen Vorzeigung des Ausweises ausgehändigt. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Bahnhofsbriefe stets, die Bahnhofszeitungen dagegen nur auf ausdrücklichen Antrag des Empfängers gegen die im § 24, VB festgesetzte Gebühr durch Eilboten zugestellt. Für nicht abgeholte Bahnhofszeitungen gelten im übrigen die Bestimmungen im § 30, XVIII.

VIII Über die Unzulässigkeit des Einschreibens, der Wertangabe und Nachnahme bei Bahnhofsbriefen und Bahnhofszeitungen s. § 15, 16 u. 21.