Inlandsporto

Als Postsendung wird in der Alltagssprache ein Schriftstück oder ein Gegenstand, der mit Hilfe der Post zu einem Empfänger transportiert (aufgegeben) wird, bezeichnet. Mit der Übergabe beginnt der Postlauf.

Bei der Deutschen Post waren Postsendungen eine Sammelbezeichnung für alle Sendungen, die zur Postbeförderung zugelassen waren.
§ 4 Nummer 5 Postgesetz definiert Postsendungen als Briefsendungen, Postkarten, Drucksachen, Pakete, Päckchen, Postanweisungen, Zahlkarten usw.. Soweit sie durch lizenzierte Unternehmen befördert werden, zählen Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften ebenfalls dazu.

Das Entgelt oder Porto (Plural: Portos oder Porti; ursprünglich von lat.: porto „ich trage“, übernommen aus dem Italienischen) ist der Preis der Dienstleistung. Beim öffentlich-rechtlichen Postbetrieb wird der Begriff Postgebühren genutzt. Die Bezahlung dieser Entgelte erfolgt durch den Kauf und das Aufkleben von Briefmarken. Dieser Vorgang wurde als frankieren oder freimachen bezeichnet. Die Entgelte setzten sich in den meisten Fällen aus zwei Teilen (Postgebühren und Zusatzdienste) zusammen

        • Postgebühren


Die Postgebühren wurden meistens in Gruppen eingeteilt. Die Unterteilung der Gruppen selber erfolgte in vielen Fällen nach Gewichten, Größen oder Geldsummen. Diese Unterteilung nannte man Stufen. Eine Festlegung hierzu pro Sendungsart entnehmen sie bitte den jeweiligen Tabellen unter „Briefsendungen, Paketsendungen, Besondere Versendungsformen, Postaufträge“.

        • Standard Zusatzdienstleistungen

Einschreiben:
Briefsendungen können eingeschrieben werden, ausgenommen Bahnhofsbriefe, Briefe mit Zustellurkunde, Zeitungsdrucksachen, Massendrucksachen, Postwurfsendungen und Werbeantworten.

Eigenhändig:
Sendungen mit dem Vermerk „Eigenhändig“ werden nur dem Empfänger selbst ausgehändigt, wenn nicht eine besondere Vollmacht vorliegt. Zugelassen bei Wertbriefen, versiegelten Wertpaketen, Wertpostgütern, Einschreibbriefsendungen und Post- und Zahlungsanweisungen. Bei gewöhnlichen Briefsendungen, gewöhnlichen und unversiegelten Wertpaketen mit dem Vermerk „Eigenhändig“ wird in erster Linie Ausgehändigt an den Empfänger selbst versucht.

Rückschein:
Der Absender eines Paketes oder Postguts, einer Wert- oder einer Einschreibsendung kann für sich oder eine dritte Person durch Beigabe eines Rückscheins eine Empfangsbescheinigung mit Urkunden Charakter vom Empfänger der Sendung verlangen. Die Empfangsbestätigung wird dem Absender oder einer dritten Person übersandt. Neben der gewöhnlichen Beförderungsgebühr wird eine Rückscheingebühr erhoben. Gegen Zahlung einer erhöhten Gebühr kann auch nachträglich ein Rückschein verlangt werden.

Nachnahme:
Nachnahmesendungen werden dem Empfänger gegen Zahlung eines vom Absender geforderten Betrages ausgehändigt. Nicht zugelassen bei Bahnhofsbriefen und Briefen mit Zustellungsurkunde.

Eilboten (Eilzustellungen):
Bis zum Bestimmungsort werden Eilbotensendungen mit den gewöhnlichen Posten befördert. Sie werden in der Regel sofort nach der Ankunft zugestellt. Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr nur, wenn im Einzustellvermerk „auch nachts“ hinzugefügt ist. Nicht zugelassen sind: Briefe mit Zustellurkunde, Postaufträge, Postwurfsendungen, Werbeantworten, Bahnhofsbriefe, Bahnhofszeitungen, und Massendrucksachen. Nicht zugestellt werden im Ortszustellbereich: Wertsendungen über 3.000 DM (Ausnahmen möglich), im Landzustellbereich: Wertsendungen über 1.000 DM und Pakete über 5 kg Gewicht. Für die nicht zustellungspflichtigen Sendungen werden die Ablieferungsscheine oder Paketkarten durch Eilboten zugestellt.

Sollte Ihnen eine Postgebühr bzw. Zusatzdienstleistung mit Bautenmarken vorliegen, die hier nicht aufgeführt ist, bitten wir Sie, diese inklusive einer Kopie an uns zu melden. Wir bedanken uns bei den Herren Puller, Rummel, Bassler, Schaack und div. ArGe Mitgliedern zur Bereitstellung der bisherigen Abbildungen.

Bitte ein Scan mit der Auflösung ≥ 300 dpi. Hier sind folgende Dateien mit den Endungen jpg, png, xls, doc und pdf zugelassen um sie anzuhängen.