Portostufen – Inland

Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954

Briefe:
Zusatzdienste sind zugelassen

Ada V1 § 6

Briefe werden im Ortsverkehr zu ermäßigten Gebühr befördert.

Ortsverkehr ist der Verkehr innerhalb des Orts- und Landzustellbezirks des Aufgabepostorts. Liegen mehrere Postanstalten in derselben Gemeinde, so bilden ihre Orts- und Landzustellbezirke einen einheitlichen Ortsverkehrsbezirk. Ortsverkehr kann vom Reichspostminister zwischen Orten zugelassen werden, die baulich Zusammenhängen und durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen Ländern gehindert sind, sich zu einer Gemeinde zusammenzuschließen. (siehe Nachbarortsverkehr)

Einschreiben / Nachnahme / Porto +70 Pfg
Einschreiben / eigenhändig / Porto +55 Pfg
Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +85 Pfg
Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +95 Pfg
Eilboten / Nachnahme / Porto +90 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / Porto +130 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / Porto +140 Pfg
Eilboten / Einschreiben / eigenhändig / Porto +115 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +145 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +155 Pfg

Briefe im Nachbarortsverkehr

V, 1 Anhang 5
(AB ZU § 6 der PO)

5. Verzeichnis

der baulich zusammenhängenden, zu verschiedenen Ländern gehörenden Postorte, zwischen denen auf Grund der Postordnung Ortsverkehr zugelassen ist

 

 

Nachnahme / Porto +30 Pfg
Einschreiben / Nachnahme / Porto +70 Pfg
Einschreiben / Rückschein / Porto +80 Pfg
Einschreiben / eigenhändig / Porto +55 Pfg
Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +85 Pfg
Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +95 Pfg
Eilboten / Nachnahme / Porto +90 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / Porto +130 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / Porto +140 Pfg
Eilboten / Einschreiben / eigenhändig / Porto +115 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +145
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +155 Pfg

Luftpost Briefe

V, 1 § 53

Luftpostsendungen

Mit der Luftpost werden befördert:

  1. gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete, wenn sie in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Mit Luftpost“ tragen. Bei Paketen muß dieser Vermerk auch auf den zugehörigen Paketkarten stehen. Luftpostpakete dür­fen das Höchstmaß von 50 X 50 X 100 cm nicht übersteigen und müssen vollständig freigemacht sein; sie werden unter dem Vorbe­halt angenommen, daß das Fassungsvermögen der Luftfahrzeuge, die für die schnellste Absendung in Betracht kommen, ausreicht.

Nachnahme / Porto +30 Pfg
Einschreiben / Nachnahme / Porto +70 Pfg
Einschreiben / Rückschein / Porto +80 Pfg
Einschreiben / eigenhändig / Porto +55 Pfg
Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +85 Pfg
Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +95 Pfg
Eilboten / Nachnahme / Porto +90 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / Porto +130 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / Porto +140 Pfg
Eilboten / Einschreiben / eigenhändig / Porto +115 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Nachnahme / eigenhändig / Porto +145
Eilboten / Einschreiben / Rückschein / eigenhändig / Porto +155 Pfg