Portostufen – Inland

Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954

Gebühren A:
Zusatzdienste teilweise zugelassen

S 27 Postanweisung

1 Der Absender kann die Post anweisen, einen eingezahlten Geldbetrag bis 1.000 [01.04.89 – 3.000) Deutsche Mark dem Empfänger auszuzahlen.

2 Für Postanweisungen sind Formblätter nach amtlichem Muster zu verwenden.

3 Die Einzahlung wird bescheinigt, die Auszahlung erfolgt gegen Empfangsbestätigung.

4 Postanweisungen werden auf Verlangen des Absenders telegraphisch übermittelt. Hierfür wird eine besondere Gebühr erhoben. Telegraphische Postanweisungen werden nur auf Vorausverfügung des Absenders oder Antrag des Empfängers telegraphisch nach- oder zurückgesandt.

zu(4) Die telegraphische Postanweisung wird beim Zustellpostamt durch Eilboten zugestallt, soweit sie nicht die Bezeichnung “Postlagernd“ oder „Telegraphenlagernd“ trügt. In der besonderen Gebühr ist die Gebühr für die Zustellung durch Eilboten mit enthalten. Nicht in der Gebühr enthalten ist die Telegrammgebühr z.B. für die telegraphische Übermittlung der Mitteilung an den Empfänger, für die dringende Übermittlung der telegraphischen Postanweisung.

V, 1 § 21, I—II

§ 21

Nachnahmesendungen

I    Postnachnahme ist bis 1 000 D-Mark einschließlich bei Briefsendungen und Paketen zulässig. Ausgenommen sind Bahnhofsbriefe und Bahnhofszeitungen (§ 25) und Briefe mit Zustellungsurkunde (§ 27).

II   Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme . . . D-Mark . . . Pf“ (Marksumme in Ziffern und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und Wohnortim — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahmepaketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig.
Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender oder einem Dritten durch Zahlkarte überwiesen werden soll, müssen in der Briefaufschrift oder auf dem Paket den Vermerk enthalten „Nachnahme . . . D-Mark . .Pf“ (Marksumme in Ziffern und Buchstaben) und unmittelbar darunter „Zahlkarte PSchA (Ort) Konto-Nr. … N. . . . in N. . . . . .“.
Beantragt der Absender bei einer Nachnahme die Überweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten, so hat er auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben.

III   Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahmepaketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte zu verwenden; jeder andern Nachnahmesendung hat er eine Postanweisung oder Nachnahmezahlkarte haltbar befestigt beizufügen. Nicht von der Post bezogene Formblätter müssen in Große, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlich ausgegebenen genau übereinstimmen.

Allgemeine: Grundsätze Die Bescheinigungen müssen deutlich und aus Sicherheitsgründen ohne jede Änderung ausgefüllt sein. Von den Postbenutzern ausgefüllte Einlieferungsscheine sind ebenso wie die Einträge in den Einlieferungsbüchern vom Annahmebeamten sorgfältig zu prüfen, ob sie mit den Aufschriften usw, der Sendungen übereinstimmen, Sind auf den vom Absender vorbereiteten Bescheinigungen Änderungen Streichungen oder falsche Angaben vorhanden, Ist der vorgelegte Schein zu vernichten und ein neuer auszustellen, Im Annahmebuch ist der falsche Eintrag zu streichen und auf neuer Zelle richtig zu wiederholen,

V, 1 § 33

§ 33

Einlieferungsschein

Der von der Post ausgestellte Einlieferungsschein beweist die Einlieferung der Sendung; der Einlieferer soll sich daher nicht entfernen, ohne ihn in Empfang genommen zu haben. Vermag er den Schein nicht vorzulegen, so gilt im Streitfall die Einlieferung als nicht geschehen, wenn sie nicht aus den postamtlichem Buchungen ersichtlich ist oder anderweit vom Absender überzeugend nachgewiesen wird.

B. Ausfertigen der Einlieferungsbescheinigung

I. Formblätter

Für Einlieferungsbescheinigungen werden verwendet
1. die allgemeinen Einlieferungsscheine nach Anl. 23,
2. für PAnw und Zk die den Formblättern anhängenden Einlieferungsscheine,
3. für Paketsendungen des Inlandsverkehrs die den Pktk und Pgtk anhängende
Einlieferungsscheine Anl. 24,
4. Einlieferungsbücher für gewöhnliche Nachnahmesendungen,
5. Belege des Absenders.

Die Bescheinigungen sind vom Absender vorzubereiten bei

1. PAnw und Zk,
2. Inlandspaketsendungen,
3. gewöhnlichen Auslandspaketen, wenn sie gebührenfrei erteilt werden sollen,
4. Abschriften und Doppel,
5. Einlieferungsbüchern.

Sonst sind Formblätter nach Anl. 23 zu verwenden, die der Schalterbeamte auszufertigen hat. Die Postbenutzer können diese Scheine aber vorbereiten. Die Mitwirkung ist freiwillig. Zwang darf nicht ausgeübt werden. Formblätter liegen im Schalterraum aus.

Amtsbl. 52 Vf. Nr. 336/1949 vom 22. Juli 1949

Verwendung von Kugelschreibern

Fortan sind Kugelschreiber versuchsweise zum Ausflillen sämtlicher Belege des Postanwei-sungs- Postscheck- und Postsparkassendienstes sowie zu handschriftlichen Aufschriften von Einschreib- und Wertsendungen zugelassen, wenn die Schrift von schwarzer Farbe, deutlich zusammenhängend und blendfrei ist. Ferner können Kugelschreiber allgemein in den Fällen verwendet werden, in denen auch Tintenschrift zugelassen ist.

Amtsbl. 36 Vf. Nr. 411/1950 vom 25. Juli 1950
Verwendung von Kugelschreibern

Die in der AmtsblVf. Nr. 336/1949 festgelegten Bestimmungen über die versuchsweise Verwendung von Kugelschreibern werden hiermit erweitert.

1. Kugelschreiber mit Tintenfüllung (flüssige Tinte) unterliegen keinerlei Beschränkungen. Sie können auch zu Eintragungen in Kassen- und Abschlußbüchern sowie in den übrigen Einnahme-und Ausgabenachweisen verwendet werden.

2. Kugelschreiber mit Pastenfüllung werden versuchsweise für alle Fälle zugelassen, in denen die die Verwendung von Tintenstift erlaubt ist, wenn die Schrift deutlich, dunkel, zusammenhängend und blendungsfrei ist.

 

L. Auskunft über Rentenbezüge

Den Fürsorgebehörden, Wohlfahrtsämtern. Lastenausgleichsämtern, Finanzämtern und in begründeten Ausnahmefällen auch anderen Behörden kann Auskunft über Rentenbezüge erteilt werden. Die von den Behörden beauftragten Personen, die mit amtlichem Ausweis versehen sind, können nach näherer Vereinbarung mit dein Zahl-PA persönlich Einsicht in die Zahlungsunterlagen des PA nehmen. Neben dieser unentgeltlichen Einsichtnahme sind als Ausnahme auch schriftliche Einzelanfragen zulässig. Für jede Anfrage dieser Art hat der Antragsteller eine Gebühr von 20 Pf zu entrichten, die als Leistung der DBP für fremde Rechnung bei Kap. I Tit. 2 c zu vereinnahmen ist. In dem Betrag ist die Gebühr für die Übersendung der Antwort enthalten. Schriftliche Auskunftserteilung, die darüber hinausgeht, muß von Fall zu Fall nach der aufgewendeten Arbeitszeit abgegolten werden.

Im übrigen gilt aber als Grundsatz, daß für Auskünfte über Rentenbezüge allein die Versicherungsträger zuständig sind, da die DBP nur auszahlende Stelle ist und es sich bei den Anfragen meist nicht um Vorgänge handelt, die die Postverwaltung selbst betreffen.

Luftpost Briefe