Portostufen – Inland
Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954
Post(karten):
Zusatzdienste teilweise zugelassen
Ortspostkarte
V, 1 § 7, I-VI
§ 7
Postkarten
I Postkarten müssen offen versandt werden.
II Postkarten, die nicht von der Post bezogen sind, dürfen in Form und 5 Papierstärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift ,,Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. Über Höchst- und Mindestmaße s. § 1, la.
III Aufklebungen sind auf der linken Hälfte der Aufschriftseite mit den im § 2, I auf geführten Einschränkungen sowie auf der Rückseite zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der Postkarten als offene Sendungen aufheben. Die Zettel müssen der ganzen Fläche nach haltbar aufgeklebt sein. Warenproben (§ 11) dürfen mit Postkarten nicht vereinigt werden.
IV Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen in beiden Teilen den Bestimmungen für Postkarten entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein.
V Postkarten, die den Bestimmungen (I bis IV) nicht entsprechen, unterliegen der Briefgebühr.
VI Postkarten werden im Ortsverkehr gegen ermäßigte Gebühr befördert. Über Ortsverkehr s. § 6.
zugelassene Zusatzdienste
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten / Rückschein / Eigenhändig
Derzeit nicht belegte Zusatzdienste
Nachnahme / Porto +30 Pfg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Nachbarortspostkarte
V, 1 Anhang 5
(AB ZU § 6 der PO)
5. Verzeichnis
der baulich zusammenhängenden, zu verschiedenen Ländern gehörenden Postorte, zwischen denen auf Grund der Postordnung Ortsverkehr zugelassen ist
zugelassene Zusatzdienste
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten / Rückschein / Eigenhändig
Derzeit nicht belegte Zusatzdienste
Nachnahme / Porto +30 Pfg
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Eilboten / Einschreiben / Porto +100 Pfg
Fernpostkarte
V, 1 § 7, I-VI
§ 7
Postkarten
I Postkarten müssen offen versandt werden.
II Postkarten, die nicht von der Post bezogen sind, dürfen in Form und 5 Papierstärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift ,,Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. Über Höchst- und Mindestmaße s. § 1, la.
III Aufklebungen sind auf der linken Hälfte der Aufschriftseite mit den im § 2, I auf geführten Einschränkungen sowie auf der Rückseite zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der Postkarten als offene Sendungen aufheben. Die Zettel müssen der ganzen Fläche nach haltbar aufgeklebt sein. Warenproben (§ 11) dürfen mit Postkarten nicht vereinigt werden.
IV Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen in beiden Teilen den Bestimmungen für Postkarten entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein.
V Postkarten, die den Bestimmungen (I bis IV) nicht entsprechen, unterliegen der Briefgebühr.
VI Postkarten werden im Ortsverkehr gegen ermäßigte Gebühr befördert. Über Ortsverkehr s. § 6.
Gewichtsstufe < 8g / Porto 10 Pfg
zugelassene Zusatzdienste
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten / Rückschein / Eigenhändig
Derzeit nicht belegte Zusatzdienste
Luftpostzuschlag / Eilboten / Porto +65 Pfg
Luftpostzuschlag / Eilboten / Einschreiben / Porto +105 Pfg
Anschriftenprüfung
AmtsblVf. Nr. 326/1949.
Prüfen von Anschriften
Die Post übernimmt das Prüfen und Berichtigen von Anschriften unter den folgenden Bedingungen:
I. Einzelaufträge
Zu Einzelaufträgen sollen lose zu versendende Karten nach dem anliegenden Muster (S. 176) verwendet werden, deren Beschaffung Sache der Auftraggeber ist. Es können auch gewöhnliche Formblätter zu Postkarten verwendet werden, wenn die im Muster vorgesehenen Angaben angebracht werden. Jede Karte darf nur eine Anschrift enthalten. Die Karten sind mit 5 Pf freizumachen, für die Anschriftprüfung und die Rücksendung der Karte wird keine weitere Gebühr erhoben.
II. Sammelaufträge / Porto 3 Pfg
II. Sammelaufträge
1. Die zu prüfenden Anschriften sind einzeln auf Karten oder Zetteln in der ungefähren Größe der amtlichen Postkarte anzugeben. Zugelassen sind auch Briefumschläge, Streifbänder usw. mit Anschrift. Auftraggeber, die eine Anschriftenkartei führen, können diese zur Prüfung vorlegen.
2. Die von dem Einlieferungspostamt selbst zu prüfenden Anschriftenkarten usw. können unverpackt übergeben werden; die für andere Postämter bestimmten Karten müssen als Brief, Päckchen oder Paket postordnungsmäßig für jedes Postamt besonders verpackt sein. Der Beigabe von Paketkarten bedarf es nicht.
3. Wenn mehr als 50 Anschriftenkarten usw. zu einer Sendung gehören, sind die Karten zu je 50 so zu bündeln oder zusammenzufassen, daß ihre Zahl leicht festgestellt werden kann.
4. Die Sendungen hat der Auftraggeber mit folgender Aufschrift zu versehen:Auf der Aufschriftseite jeder Sendung ist die genaue Anschrift des Absenders anzugeben.
5. Nach einer Anzahl großer Orte mit mehreren Zustellpostämtern sind die Sendungen mit Anschriftenkarten an das Postamt zu richten, das für das Verteilen der Postwurfsendungen zuständig ist. Über diese Orte geben die Postämter Auskunft.
6. Für die Einlieferung der Sendungen mit Anschriftenkarten gelten die allgemeinen Bestimmungen.
7. Für die Hin- und Riicksendurng von gewöhnlichen Sendungen mit Anschriftenkarten werden keine Gebühren erhoben, sie sind in der Prüfgebühr mit enthalten.
8. Bei Versand unter „Einschreiben“ (bei Briefen oder Päckchen) oder als versiegeltes oder unversiegeltes Wertpaket sind die Sendungen vom Auftraggeber vollständig freizumachen; Wertpakete sind mit Paketkarte einzuliefern. Die geprüften Anschriften werden in gleicher Weise an den Auftraggeber zurückgesandt, die tarifmäßige Freigebühr wird als Nachgebühr bei der Aushändigung der Sendungen erhoben.
9. Die Prüfgebühr beträgt 3 Pf für jede Anschrift unter Aufrundung auf volle 10 Pf, mindestens 30 Pf für jede Sendung nach ein und demselben Postamt. Ergibt sichbei der Feststellung der Stückzahl am Bestimmungsort ein Unterschied gegen die Angabe des Absenders, so sind für die Gebührenerhebung die Feststellungen der Post maßgebend. Die Prüfgebühr wird als Nachgebühr bei der Aushändigung der Sendungen mit geprüften Anschriften erhoben.
10. Für verlorengegangene gewöhnliche Sendungen leistet die Post keinen Erstaz. Bei Versand unter „Einschreiben“ oder als versiegeltes oder unversiegeltes Wertpaket regelt sich die Ersatzleistung nach den Bestimmungen für Sendungen dieser Art.
Zusatzdienste sind nicht zugelassen
nicht zugelassene Sonderdienste:
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten / Rückschein / Eigenhändig
Funklotteriekarte
AmtsblVf. Nr. 176/1949.
FunklotteriekarteZur Einsendung der Lösungen für die Funklotterie des Nordwestdeutschen Rundfunks wind eine Funklotteriekarte eingeführt.
Die Funklotteriekarte wird mit dem Wertstempel zu 10 Pf versehen; sie wird von den PÄ usw. des (VW) abgegeben. Der Verkaufspreis beträgt 70 Pf.
Die Anschriftseite der Karte ist grün bedruckt. Sie zeigt zur Unterscheidung von der üblichen Postkarte zu 10 Pf einen grünen Rand. Neben dem Wertstempel zu 10 Pf erscheinen folgende Angaben: Rechts „Postkarte“, die Anschrift „Funklotterie der Deutschen Hilfsgemeinschaft, (24a) Hamburg 36“, links „Funklotteriekarte“, „Verkaufspreis 70 Pf“ und „Mitteilungen auf obigem freiem Feld können nicht beachtet werden“.
Der senkrechte Trennstrich und die Absenderangaben der üblichen Postkarte zu 10 Pf fehlen. Die Rückseite der Karte enthält in schwarzem Drucke die Angaben für die Funklotterie des Nordwestdeutschen Rundfunks.
Tag der ersten Ausgabe ist der 10. Mai 1949 (s. ADA VIII, 1 § 38, I – Ber. 167 -).
Die Hauptwertzeichenstelle der OPD (Dssd) wird den Wertzeichenverteilungsämtern den ersten Bedarf liefern.
Der laufende Bedarf ist künftig bei dieser Stelle anzufordern.
Die OPDn (Ffm, Klrh, Mchn, Nbg, Rgsb und Stgt) halten die Funklotteriekarten zur Abgabe bei jedem selbständigen PA bereit. Bei den Zweigpostämtern und PSt (I) ist durch Schalteraushang auf die Bezugsmöglichkeiten hinzuweisen. Die (WVÄ) der genannten OPDn halten einen angemessenen Vorrat zur Belieferung der PÄ usw. mit größerem Bedarf an Funklotteriekarten.
Die Versandstelle für Sammlermarken gibt Funklotteriekarten nur gegen besondere Bestellung ab.
Für die rechnungsmäßige Behandlung der Funklotteriekarten gelten die Bestimmungen der AmtsblVf. Nr. 202/ 1948, S. 135, sinngemäß. Die OPDn übersenden eine Abschrift der Erlösberechnung nach dem Muster in der vorerwähnten AmtsblVf. an die HVPF (innere Anschrift: Für Stelle IV G 5).
Funklotteriekarte ab 10. Mai 1949 / Porto 70 Pfg
Drucksachenkarten
Ada V1 § 8
Drucksachen sind alle auf Papier, Pergament oder Steifpapier, durch Buchdruck oder ein ähnliche Verfahren, Umdruck oder Belichtung hergestellten Vervielfältigungen. die als solche deutlich erkennbar und nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Mit Schreibmaschine angefertigte Schriftstücke, mit Stempel, Durchdruck oder Pauspapier hergestellte Vervielfältigungen gelten nicht als Drucksachen. Für den Drucksachenbegriff der PO sind lediglich äußere Merkmale (Art der Vervielfältigung. Stoff, auf dem die Vervielfältigung stattgefunden hat. äußere Form und Beschaffenheit) maßgebend. Drucksachen sind im innern und im zwischenstaatlichen Verkehr zur Beförderung gegen ermäßigte Gebühren zugelassen.
zugelassene Zusatzdienste
Nachnahme / Einschreiben / Eilboten
Derzeit nicht belegte Zusatzdienste
Nachnahme / Porto +30 Pfg
Einschreiben / Porto +40 Pfg
Eilboten / Porto +60 Pfg
Zeitungssachenkarte
Wurde eine Zeitung beim Postamt so spät bestellt, daß mit der pünktlichen Lieferung der ersten Nummern nicht zu rechnen war, konnte der Postabonnent um Nachlieferung dieser Nummern bitten. Das geschah mit einer Vordruckkarte. Die Zeitungssondergebühr wurde mit der „Zeitungssache“ (je Sendungsstück) erhoben. Sie war freizumachen.
V, 1 § 30, XVI
XVI Mit der rechtzeitigen Lieferung der Zeitungen kann nur gerechnet werden, wenn die Bestellung so zeitig angemeldet Wird, daß sie dem so Verleger noch vor Beginn der Bezugszeit ausgehändigt werden kann. Die nach dem 25. des Monats vor Beginn der Bezugszeit und die im Laufe der Bezugszeit aufgegebenen Zeitungsbestellungen gelten als verspätet, und Unterliegen einer Verspätungsgebühr. Nach dem 20. eines Monats werden Zeitungsbestellungen auf den laufenden Monat, nach dem 20. des letzten 35 Vierteljahrsmonats werden Zeitungsbestellungen auf das laufende Vierteljahr nicht mehr angenommen. Wünscht der Bezieher einer Zeitung bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern, so ist für das an die Verlagspostanstalt oder an den Verleger abzulassende Schreiben eine Nachlieferungsgebühr zu entrichten. 40 Bei verspäteter Bestellung mehrerer Stücke derselben Zeitung durch einen Bezieher wird die Verspätungsgebühr nur einmal erhoben; dasselbe gilt bei Nachlieferungen für die Nachlieferungsgebühr.
4 Zeitungen / Porto 60 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
5 Zeitungen / Porto 75 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
>5 Zeitungen / Porto 75 Pfg
Hier fehlt ihr Beleg
Luftpost Briefe