Portostufen – Inland
Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954
Gebühren B:
Zusatzdienste nicht erforderlich
Annahmegebühr Landzusteller
Annahme von Postsendungen durch die Zusteller
Für die von Ortszustellern angenommenen Pakete wird für das Stück – für die von Landzusteller angenommenen Sendungen und zwar für Einschreibsendungen, Postanweisungen, Zahlkarten und Wertbriefe je Stück sowie für Pakete bis 5 kg und für schwerere Pak je Stück eine besondere Gebühr erhoben.
je Sendung / Gebühr 15 Pfg
Landstellerbuchseite
Paket bis 5 kg / Gebühr 30 Pfg
Landstellerbuchseite
Paket größer 5 kg / Gebühr 45 Pfg
Landstellerbuchseite
Gebührenmeldung
N r. 17/1950. Gebührenmeldungen
Die nach ADA V, 2 § 71, I abzusendenden Gebührenmeldungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sio alle zur Feststellung der in Betracht kommenden Annahmestelle erforderlichen Angaben enthalten. Die Meldungen sind daher sorgfältig auszufertigen. In ihnen sind stets auch die Unterscheidungsbuchstaben der Nummernzettel und Tagesstempel anzugeben.
I A 2140-0
Doppel einer Rundfunkgenehmigung
Ausfertigen von Dop peln und Abschriften
Auf Verlangen wird dem Absender ein Doppel bzw. eine Abschrift der Einlieferungsbescheinigung auf dem allgemeinen Einlieferungsschein oder im Einlieferungsbuch erteilt. Von,Doppel“ spricht man, wenn der Antrag beim Einliefem der Sendung gestellt wird, von „Abschrift bei nachträglichem Verlangen. Die vorgelegten Doppel oder Abschriften sind darauf zu prüfen, ob die Angaben mit den Urschriften übereinstimmen
Antrag auf ein postalisches Verlangen
Ausfertigen von Doppeln und Abschriften
Auf Verlangen wird dem Absender ein Doppel bzw. eine Abschrift der Einlieferungsbescheinigung auf dem allgemeinen Einlieferungsschein oder im Einlieferungsbuch erteilt. Von,Doppel“ spricht man, wenn der Antrag beim Einliefem der Sendung gestellt wird, von „Abschrift bei nachträglichem Verlangen. Die vorgelegten Doppel oder Abschriften sind darauf zu prüfen, ob die Angaben mit den Urschriften übereinstimmen.
Postlagerkarte
(S 42,VI PO 29) und (§ 54,3 PO 64)
Die Karte berechtigt zum Empfang gewöhnlicher Briefsendungen, die die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene Nummer und den Namen der ausstellenden Postanstalt tragen. Ihre Bedeutung besteht darin, Briefsendungen ohne persönliche Aufschrift vor der Abholung durch Unbefugte zu schützen. Die Postanstalten stellen Postlagerkarten auf Antrag an Jedermann gegen eine Ausstellungsgebühr aus, ohne einen Ausweis über die Person des Antragstellers zu verlangen. Gültigkeitsdauer ein Monat oder Verlängerung auch für mehrere Monate bis zur Dauer eines Jahres zulässig gegen Zahlung der Gebühr für jeden Monat der Gültigkeit.
§42 Postlagernde Sendungen
1 Postsendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“, mit Ausnahme der Briefe mit Zustellungsurkunde (§ 27), werden bei der Bestimmungs-Postanstalt auf gewahrt. Die Post ist berechtigt, Pakete mit dem Vermerk „Postlagernd“ dem Empfänger unter Erhebung der Zustellgebühr (§ 38,V) ins Haus senden (zustellen) zu lassen, wenn er im Orts- oder Landzustellbezirk der Bestimmungspostanstalt ansässig ist. Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete ohne Nachnahme, die nach Orten mit Posthilfsstellen gerichtet sind, werden bei der Hilfsstelle auf bewahrt.
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt:
1 bei Sendungen mit lebenden Tieren 48 Stunden nach dem Eintreffen,
2 bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen,
3 bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen.
III Wird ein postlagerndes Paket auf Verlangen des Empfängers zugestellt, so wird die Zustellgebühr (§ 38,V), im Falle der Eilzustellung die Eilzustellgebühr (§ 24,IX) erhoben.
IV Die Sendungen werden dem Empfänger ausgehändigt, wenn er sich meldet und auf Verlangen ausweist. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen bei der Abholung post lagernder Sendungen auf Verlangen glaubhaft nachweisen, daß ihre Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehrherren usw. mit der Abholung einverstanden sind.
V Auf Antrag stellt jedes Postamt gegen eine Gebühr Postausweiskarten aus, die bei allen Postanstalten gelten.
VI Auf Antrag werden gegen eine Gebühr Post lager karten ausgestellt. Die Gültigkeit beträgt einen Monat. Auf Verlangen werden Postlagerkarten auch für mehrere Monate bis zur Dauer eines Jahres ausgestellt. Sie gelten im ganzen Reichspostgebiet und berechtigen zum Empfang gewöhnlicher Brief Sendungen, die die Aufschrift „Postlagerkarte“, sowie die in der Karte angegebene Nummer und den Namen der ausstellenden Postanstalt tragen.
VII Wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten, geben die Postanstalten postlagernde Sendungen auch außerhalb der Postschalterstunden aus.
§ 54 Postlagernde Sendungen
1 Sendungen mit der Abholangabe „Postlagernd“ werden beim Zustellpostamt 14 Werktage nach dem Eingang zur Abholung bereitgehalten. In Orten mit mehreren Zustellpostämtern wird bekannt gegeben, bei welchem Postamt die Sendungen bereitgehalten werden.
2 Gewöhnliche Brief Sendungen werden der Person ausgeliefert, die sich zur Abholung meldet. Nachzuweisende Brief Sendungen, Paketsendungen und Postanweisungen werden nur dem Empfänger ausgeliefert.
3 Dem Empfänger wird auf Antrag eine Postlagerkarte ausgestellt. Gegen Vorlage der Postlagerkarte werden gewöhnliche Brief Sendungen ausgeliefert, die in der Anschrift an Stelle des Namens des Empfängers den Vermerk „Postlagerkarte“ mit der Nummer der vorgelegten Postlagerkarte tragen.
Verzollungsgebühr Briefsendung
V, 1 § 53a
§ 53a
Zollabfertigung der PostsendungenI Gestellungspflichtige Sendungen, deren Zollabfertigung die Deutsche Reichspost nicht sofort beantragt, werden der zuständigen Zollstelle übergeben. Mit der ordnungsmäßigen Übergabe erlischt die Haftpflicht der Deutschen Reichspost.
II Für Sendungen nach Orten mit Zollstelle wird die Stellung des Zollantrags dem Empfänger überlassen. Auf seinen Antrag vertritt ihn die Deutsche Reichspost bei der Zollabfertigung. Der Reichspostminister kann bestimmen, daß die Deutsche Reichspost in bestimmten Orten allgemein die Zollabfertigung beantragt. Sendungen nach Orten ohne Zollstelle läßt die Deutsche Reichspost zollamtlich abfertigen.
III Durch eine beim Postamt des Bestimmungsorts abzugebende Erklärung kann sich der Empfänger die Stellung des Zollantrags ein für allemal oder für bestimmte Einzelfälle vorbehalten.
IV Sendungen, für welche der Absender den Zoll zu entrichten wünscht oder den Ort der Abfertigung vorgeschrieben hat, werden stets durch Vermittlung der Deutschen Reichspost zollamtlich abgefertigt. Das gleiche gilt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der Sendung und der Paketkarte die Verzollung durch die Deutsche Reichspost verlangt hat.
Luftpost Briefe