Portostufen – Inland
Gebührenperiode 01.09.1948 bis 30.06.1954
Zustellurkunde/Postaufträge:
Zusatzdienste nicht zugelassen
Orts-Zustellurkunde
ADA V,1
§27 Briefe mit Zustellungsurkunde
I Die förmliche Zustellung von gewöhnlichen Briefen wird auf Verlangen des Absenders nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem Absender übersandt.
II Die förmliche Zustellung kann gewöhnlich oder vereinfacht sein. Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Brief vermerkt. Über die förmliche Zustellung siehe §41.
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf dem linken Drittel der Aufschriftseite Name und Wohnort des Absenders tragen und den Bestimmungen der Postordnung entsprechen Über die Unzulässigkeit der Nachnahme, Eilzustellung und des Vermerks „Postlagernd“ s. §§ 21,24 und 42. Der Absender hat für die gewöhnliche Zustellung zwei Formblätter von weißem Papier (Urschrift und Abschrift), für die vereinfachte ein graublaues Formblatt dem Briefumschlag haltbar äußerlich beizufügen und in die Aufschrift entweder „Hierbei ein Vordruck (Formblatt) zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde, Vereinfachte Zustellung“ augenfällig zu vermerken.
IV Der Absender muß den Kopf des Formblatts und der Abschrift ausfüllen und das Formblatt mit der für die Rücksendung erforderlichen Anschrift versehen.
V Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den §§ 181, 183 und im § 184 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Person zugestellt werden, so muß der Absender in der Aufschriftseite und auf dem Formblatt zur Urkunde unmittelbar unter der Bezeichnung des Empfängers mit roter Tinte augenfällig vermerken, „Eine Zustellung an …. (z. B. an die Ehefrau, an den Vermieter N., an die Hausgehilfin N.) darf nicht stattfinden“.
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit der Zustellung näher bezeichnet werden, so muß der Absender auf die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Formblätter schreiben „Mit Zeitangabe zustellen“ und diese Worte rot unterstreichen.
VI Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Formblätter verwendet. Eine Art ist für die Zustellung an Unteroffiziere und Mannschaften der Wehrmacht, die andre für alle übrigen Fälle bestimmt. Nicht von der Post bezogene Formblätter müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlich ausgegebenen genau übereinstimmen.
VII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben
1. Briefgebühr,
2. die Gebühr für die förmliche Zustellung,
3. fiir die Rücksendung der Zustellungsurkunde die Gebühr für einen freigemachten Brief.
Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich Entweder der Absender bei der Einlieferung oder der Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Der Absender haftet für alle Beträge, die der Empfänger nicht zahlt. Kann der Brief nicht zugestellt werden, so ist bei nicht freigemachten Briefen nur die Gebühr zu 1 vom Absender zu entrichten, bei freigemachten Briefen werden die unter 2 und 3 bezeichneten Gebühren dem Absender zurückerstattet.
Nachbarortsverkehr Zustellurkunde
1te. Gewichtsstufe >-20g / Porto 65 Pfg
Fern-Zustellurkunde
ADA V,1
§27 Briefe mit Zustellungsurkunde
I Die förmliche Zustellung von gewöhnlichen Briefen wird auf Verlangen des Absenders nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem Absender übersandt.
II Die förmliche Zustellung kann gewöhnlich oder vereinfacht sein. Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Brief vermerkt. Über die förmliche Zustellung siehe §41.
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf dem linken Drittel der Aufschriftseite Name und Wohnort des Absenders tragen und den Bestimmungen der Postordnung entsprechen Über die Unzulässigkeit der Nachnahme, Eilzustellung und des Vermerks „Postlagernd“ s. §§ 21,24 und 42. Der Absender hat für die gewöhnliche Zustellung zwei Formblätter von weißem Papier (Urschrift und Abschrift), für die vereinfachte ein graublaues Formblatt dem Briefumschlag haltbar äußerlich beizufügen und in die Aufschrift entweder „Hierbei ein Vordruck (Formblatt) zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde, Vereinfachte Zustellung“ augenfällig zu vermerken.
IV Der Absender muß den Kopf des Formblatts und der Abschrift ausfüllen und das Formblatt mit der für die Rücksendung erforderlichen Anschrift versehen.
V Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den §§ 181, 183 und im § 184 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Person zugestellt werden, so muß der Absender in der Aufschriftseite und auf dem Formblatt zur Urkunde unmittelbar unter der Bezeichnung des Empfängers mit roter Tinte augenfällig vermerken, „Eine Zustellung an …. (z. B. an die Ehefrau, an den Vermieter N., an die Hausgehilfin N.) darf nicht stattfinden“. Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit der Zustellung näher bezeichnet werden, so muß der Absender auf die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Formblätter schreiben „Mit Zeitangabe zustellen“ und diese Worte rot unterstreichen.
VI Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Formblätter verwendet. Eine Art ist für die Zustellung an Unteroffiziere und Mannschaften der Wehrmacht, die andre für alle übrigen Fälle bestimmt. Nicht von der Post bezogene Formblätter müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlich ausgegebenen genau übereinstimmen.
VII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben
1. Briefgebühr,
2. die Gebühr für die förmliche Zustellung,
3. fiir die Rücksendung der Zustellungsurkunde die Gebühr für einen freigemachten Brief.
Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich Entweder der Absender bei der Einlieferung oder der Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Der Absender haftet für alle Beträge, die der Empfänger nicht zahlt. Kann der Brief nicht zugestellt werden, so ist bei nicht freigemachten Briefen nur die Gebühr zu 1 vom Absender zu entrichten, bei freigemachten Briefen werden die unter 2 und 3 bezeichneten Gebühren dem Absender zurückerstattet.
Luftpost Fern Zustellurkunde
5 Pfg Zuschlag pro 20g auf Gewichtsstufe Fern Zustellurkunde bis max. 250g
V, 1 § 53
Luftpostsendungen
Mit der Luftpost werden befördert:
gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen, Geschäftspapiere, Zustellurkunde und gewöhnliche Pakete, wenn sie in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Mit Luftpost“ tragen. Bei Paketen muß dieser Vermerk auch auf den zugehörigen Paketkarten stehen. Luftpostpakete dürfen das Höchstmaß von 50 X 50 X 100 cm nicht übersteigen und müssen vollständig freigemacht sein; sie werden unter dem Vorbehalt angenommen, daß das Fassungsvermögen der Luftfahrzeuge, die für die schnellste Absendung in Betracht kommen, ausreicht.
Orts-Postauftrag
Postaufträge
Förmliche Zustellung
Unter dem Begriff „Postaufträge” werden Aufgaben verstanden, die dem Postwesen nach seiner geschichtlichen Entwicklung nicht eigen sind: die förmliche Zustellung von bestimmten Schriftstücken, das Einziehen von Geldbeträgen und der Protest von Wechseln.
Bis zum Inkrafttreten der Postordnung vom 16«Mai 1963 am 1.August 1964 umfaßte der Postauftragsdienst nur das Einziehen von Beträgen bis 1.000 DM (Postauf träge zur Geldeinziehung) sowie das Vor zeigen von Wechseln zur Zahlung und die Protesterhebung nach den Vorschriften des Wechselgesetzes, wenn die Zahlung unterblieb (Postprotestaufträge)
Beide Dienste wurden am 8.Mai 1945 eingestellt. Sie wurden in der britischen Besätzungszone am 30.Oktober und in der amerikanischen Zone am 5.Dezember 1945 wiedereingeführt. Innerhalb der drei westlichen Besatzungszonen wurde der Postauftragsdienst am 28.Februar 1947 wieder zugelassen • Da das Saarland am 1. Dezember 1947 in das französische Wirtschaftsgebiet einbezogen wurde, ist der Dienst im Verkehr mit dem Saarland bis zum l.Juli 1959 eingestellt worden•
Mit der DDR und Ostberlin wurde der Postauftragsdienst (mit Ausnahme des Post Zustellungsauftrags) nicht wieder auf genommen.
Für Postaufträge werden erhoben
1. die Gebühr für einen Einschreibbrief;
2. die Vorzeigegebühr;
3. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr oder die Zahlkartengebühr;
4. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist,
a) die Gebühr für die Erhebung des Postprotestes nach § 45 (1) der Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 25. November 1935 (Kostenordnung),
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels (Schecks) und der Protesturkunde die Gebühr für einen freigemachten Einschreibbrief,
c) für die Ausfertigung eines Zeugnisses über die Protesterhebung die Gebühr nach § 45 (5) der Kostenordnung15.
Zur Zahlung der Gebühren zu 1, 2 und 4 sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen etwa entstehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.
Die Gebühren zu 1 und 2 sind vorauszuzahlen. Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem eingezogenen Betrag abgezogen. Die Gebühren unter 4 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung des protestierten Wechsels (Schecks) oder des Zeugnisses über die Protesterhebung erhoben
2te. Gewichtsstufe >20-250g / Porto 90 Pfg
Nachbarortsverkehr Postauftrag
Postaufträge
Förmliche Zustellung
Unter dem Begriff „Postaufträge” werden Aufgaben verstanden, die dem Postwesen nach seiner geschichtlichen Entwicklung nicht eigen sind: die förmliche Zustellung von bestimmten Schriftstücken, das Einziehen von Geldbeträgen und der Protest von Wechseln.
Bis zum Inkrafttreten der Postordnung vom 16«Mai 1963 am 1.August 1964 umfaßte der Postauftragsdienst nur das Einziehen von Beträgen bis 1.000 DM (Postauf träge zur Geldeinziehung) sowie das Vor zeigen von Wechseln zur Zahlung und die Protesterhebung nach den Vorschriften des Wechselgesetzes, wenn die Zahlung unterblieb (Postprotestaufträge)
Beide Dienste wurden am 8.Mai 1945 eingestellt. Sie wurden in der britischen Besätzungszone am 30.Oktober und in der amerikanischen Zone am 5.Dezember 1945 wiedereingeführt. Innerhalb der drei westlichen Besatzungszonen wurde der Postauftragsdienst am 28.Februar 1947 wieder zugelassen • Da das Saarland am 1. Dezember 1947 in das französische Wirtschaftsgebiet einbezogen wurde, ist der Dienst im Verkehr mit dem Saarland bis zum l.Juli 1959 eingestellt worden•
Mit der DDR und Ostberlin wurde der Postauftragsdienst (mit Ausnahme des Post Zustellungsauftrags) nicht wieder auf genommen.
Für Postaufträge zur Geldeinziehung wurden erhoben:
1te. Gewichtsstufe >-20g / Porto 80 Pfg
2te. Gewichtsstufe >20-250g / Porto 90 Pfg
Fern-Postauftrag
Postaufträge
Förmliche Zustellung
Unter dem Begriff „Postaufträge” werden Aufgaben verstanden, die dem Postwesen nach seiner geschichtlichen Entwicklung nicht eigen sind: die förmliche Zustellung von bestimmten Schriftstücken, das Einziehen von Geldbeträgen und der Protest von Wechseln.
Bis zum Inkrafttreten der Postordnung vom 16«Mai 1963 am 1.August 1964 umfaßte der Postauftragsdienst nur das Einziehen von Beträgen bis 1.000 DM (Postauf träge zur Geldeinziehung) sowie das Vor zeigen von Wechseln zur Zahlung und die Protesterhebung nach den Vorschriften des Wechselgesetzes, wenn die Zahlung unterblieb (Postprotestaufträge)
Beide Dienste wurden am 8.Mai 1945 eingestellt. Sie wurden in der britischen Besätzungszone am 30.Oktober und in der amerikanischen Zone am 5.Dezember 1945 wiedereingeführt. Innerhalb der drei westlichen Besatzungszonen wurde der Postauftragsdienst am 28.Februar 1947 wieder zugelassen • Da das Saarland am 1. Dezember 1947 in das französische Wirtschaftsgebiet einbezogen wurde, ist der Dienst im Verkehr mit dem Saarland bis zum l.Juli 1959 eingestellt worden•
Mit der DDR und Ostberlin wurde der Postauftragsdienst (mit Ausnahme des Post Zustellungsauftrags) nicht wieder auf genommen.
Für Postaufträge werden erhoben
1. die Gebühr für einen Einschreibbrief;
2. die Vorzeigegebühr;
3. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr oder die Zahlkartengebühr;
4. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist,
a) die Gebühr für die Erhebung des Postprotestes nach § 45 (1) der Verordnung über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 25. November 1935 (Kostenordnung),
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels (Schecks) und der Protesturkunde die Gebühr für einen freigemachten
Einschreibbrief,
c) für die Ausfertigung eines Zeugnisses über die Protesterhebung die Gebühr nach § 45 (5) der Kostenordnung15.
Zur Zahlung der Gebühren zu 1, 2 und 4 sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen etwa entstehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.
Die Gebühren zu 1 und 2 sind vorauszuzahlen. Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem eingezogenen Betrag abgezogen. Die Gebühren unter 4 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung des protestierten Wechsels (Schecks) oder des Zeugnisses über die Protesterhebung erhoben
2te. Gewichtsstufe >20-250g / Porto 110 Pfg
Luftpost Fern Postauftrag
5 Pfg Zuschlag pro 20g auf Gewichtsstufe Fern Postauftrag bis max. 250g
V, 1 § 53
Luftpostsendungen
Mit der Luftpost werden befördert:
gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen, Geschäftspapiere, Zustellurkunde, Fern Postauftrag und gewöhnliche Pakete, wenn sie in der Aufschrift den deutlichen Vermerk „Mit Luftpost“ tragen. Bei Paketen muß dieser Vermerk auch auf den zugehörigen Paketkarten stehen. Luftpostpakete dürfen das Höchstmaß von 50 X 50 X 100 cm nicht übersteigen und müssen vollständig freigemacht sein; sie werden unter dem Vorbehalt angenommen, daß das Fassungsvermögen der Luftfahrzeuge, die für die schnellste Absendung in Betracht kommen, ausreicht.
1te. Gewichtsstufe -20g
Hier fehlt ihr Beleg
2te. Gewichtsstufe >20-250g
Postprotestauftrag
Beim Postprotestauftrag ist der Antrag (auf Formblatt nach amtlichem Muster) mit dem quittierten Wechsel als eingeschriebener Brief an das Zustellpostamt zu richten. Seit der Postordnung am 1.August 1964 sind Sicht- und Nachsichtwechsel, Wechsel mit Notanschriften (Notadressen) oder Ehrennahme vom Postprotest ausgeschlossen.
Am Bestimmungsort wird der Wechsel dem Zahlungspflichtigen zur Zahlung vorgelegt. Wird der Wechsel bezahlt, so wird er dem Bezogenen ausgehändigt und der Betrag mit der beigefügten Postanweisung oder Zahlkarte überwiesen. Wird innerhalb einer bestimmten Frist nicht gezahlt, so erhebt der Postbedienstete Protest mangels Zahlung nach den Bestimmungen des Wechselgesetzes. Der protestierte Wechsel einschließlich der Protesturkunde wird dem Auftraggeber als eingeschriebener Brief zugesandt. Die Gebühr für den eingeschriebenen Brief sowie die Protestgebühr werden vom Auftraggeber eingezogen.
Protestgebühr bis 50 DM / Porto 100 Pfg
Protestgebühr >100 bis 200 DM / Porto 200 Pfg
Protestgebühr >300 bis 500 DM / Porto 300 Pfg
Protestgebühr >500 bis 1000 DM / Porto 400 Pfg
Zeugnis über die Protesterhebung / Porto 200 Pfg
Luftpost Briefe













